Der für die Behandlung von Kilometergeldern als Reisewegvergütungen im Sinne des § 26 Z 7 lit a EStG erforderliche Nachweis des Vorliegens einer Dienstreise und der Anzahl der dabei zurückgelegten Kilometer kann nicht nur durch ordnungsgemäße Führung und Vorlage eines Fahrtenbuches, sondern auch durch andere Aufzeichnungen erbracht werden. Insbesondere eignen sich dazu auch Reisekostenabrechnungen, die die erforderlichen Angaben enthalten. (Zusätzlich Ausführungen betreffend Inhalt eines Fahrtenbuches.)Der für die Behandlung von Kilometergeldern als Reisewegvergütungen im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 7, Litera a, EStG erforderliche Nachweis des Vorliegens einer Dienstreise und der Anzahl der dabei zurückgelegten Kilometer kann nicht nur durch ordnungsgemäße Führung und Vorlage eines Fahrtenbuches, sondern auch durch andere Aufzeichnungen erbracht werden. Insbesondere eignen sich dazu auch Reisekostenabrechnungen, die die erforderlichen Angaben enthalten. (Zusätzlich Ausführungen betreffend Inhalt eines Fahrtenbuches.)