Über den Revisionsrekurs des Vaters kann derzeit nicht inhaltlich entschieden werden.
1. Widerstreiten einander in einer bestimmten Angelegenheit die Interessen einer minderjährigen oder sonst nicht voll handlungsfähigen Person und jene ihres gesetzlichen Vertreters, so hat das Gericht der Person nach § 271 ABGB zur Besorgung dieser Angelegenheiten einen besonderen Kurator zu bestellen. Der Bestellung eines Kurators bedarf es nicht, wenn eine Gefährdung der Interessen des Vertretenen nicht zu besorgen ist und diese Interessen vom Gericht ausreichend wahrgenommen werden können. Dies gilt nach § 271 Abs 2 Satz 2 ABGB im Allgemeinen ua in Verfahren zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, auch wenn das Kind vom betreuenden Elternteil vertreten wird. Widerstreiten einander in einer bestimmten Angelegenheit die Interessen einer minderjährigen oder sonst nicht voll handlungsfähigen Person und jene ihres gesetzlichen Vertreters, so hat das Gericht der Person nach Paragraph 271, ABGB zur Besorgung dieser Angelegenheiten einen besonderen Kurator zu bestellen. Der Bestellung eines Kurators bedarf es nicht, wenn eine Gefährdung der Interessen des Vertretenen nicht zu besorgen ist und diese Interessen vom Gericht ausreichend wahrgenommen werden können. Dies gilt nach Paragraph 271, Absatz 2, Satz 2 ABGB im Allgemeinen ua in Verfahren zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, auch wenn das Kind vom betreuenden Elternteil vertreten wird.
2. Diese Fassung des § 271 ABGB gilt seit dem KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ergibt sich, dass damit nur die „bisherige Lehre und Rechtsprechung zu den §§ 271 und 272 ABGB" kodifiziert werden sollte; insbesondere sollte das in der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis einer materiellen Interessenkollision (vgl RIS Diese Fassung des Paragraph 271, ABGB gilt seit dem KindRÄG 2001 BGBl römisch eins 2000/135. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ergibt sich, dass damit nur die „bisherige Lehre und Rechtsprechung zu den Paragraphen 271 und 272 ABGB" kodifiziert werden sollte; insbesondere sollte das in der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis einer materiellen Interessenkollision vergleiche RIS-Justiz RS0058177) im Gesetz festgeschrieben werden (296 BlgNR 21. GP, zu Z 73 [§§ 271 und 272 ABGB]).Justiz RS0058177) im Gesetz festgeschrieben werden (296 BlgNR 21. GP, zu Ziffer 73, [§§ 271 und 272 ABGB]).
Die Möglichkeit einer materiellen Interessenkollision besteht, wenn ein betreuender Elternteil, der aufgrund einer Vereinbarung mit dem anderen Elternteil zum Tragen des gesamten Unterhalts verpflichtet ist, als gesetzlicher Vertreter des Kindes Ansprüche gegen den anderen Elternteil geltend macht (1 Ob 571/95 = SZ 68/146; Weitzenböck in Schwimann, ABGB3 I §§ 271, 272 Rz 8). Denn er könnte - wegen seiner potentiellen Rückersatzpflicht - geneigt sein, nicht alle Ansprüche des Kindes durchzusetzen. Das könnte sich insbesondere im Unterlassen von Rechtsmitteln gegen (teil, ABGB3 römisch eins Paragraphen 271,, 272 Rz 8). Denn er könnte - wegen seiner potentiellen Rückersatzpflicht - geneigt sein, nicht alle Ansprüche des Kindes durchzusetzen. Das könnte sich insbesondere im Unterlassen von Rechtsmitteln gegen (teil-)abweisende Beschlüsse äußern. Dabei genügt nach allgemeinen Grundsätzen schon die Gefahr einer Interessenkollision (arg: „zu besorgen"). Ein Kurator ist also schon dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiv gegebenen Interessenwiderspruchs eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen bloß möglich ist; dass sich diese Gefahr schon verwirklicht hätte, ist nicht erforderlich (vgl in anderem Zusammenhang 2 Ob 102/97g). einer Interessenkollision (arg: „zu besorgen"). Ein Kurator ist also schon dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiv gegebenen Interessenwiderspruchs eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen bloß möglich ist; dass sich diese Gefahr schon verwirklicht hätte, ist nicht erforderlich vergleiche in anderem Zusammenhang 2 Ob 102/97g).
3. Aufgrund dieser Erwägungen hätte im vorliegenden Fall schon das Erstgericht nach § 5 Abs 2 Z 1 lit a AußStrG 2005 einen Kollisionskurator bestellen müssen. Zwar ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise, dass sich die Gefahr eines Interessenwiderstreits tatsächlich verwirklicht hätte. Das ändert jedoch nichts an der Notwendigkeit einer Kuratorbestellung. Denn schon aus Gründen der Rechtssicherheit kann die Wirksamkeit der Vertretung durch die Mutter und damit die mögliche Nichtigkeit des Verfahrens nicht davon abhängen, ob die Mutter - ex post betrachtet - die Interessen des Kindes gewahrt hat oder nicht. Das Kind war daher im bisherigen Verfahren nicht wirksam vertreten. Aufgrund dieser Erwägungen hätte im vorliegenden Fall schon das Erstgericht nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, AußStrG 2005 einen Kollisionskurator bestellen müssen. Zwar ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise, dass sich die Gefahr eines Interessenwiderstreits tatsächlich verwirklicht hätte. Das ändert jedoch nichts an der Notwendigkeit einer Kuratorbestellung. Denn schon aus Gründen der Rechtssicherheit kann die Wirksamkeit der Vertretung durch die Mutter und damit die mögliche Nichtigkeit des Verfahrens nicht davon abhängen, ob die Mutter - ex post betrachtet - die Interessen des Kindes gewahrt hat oder nicht. Das Kind war daher im bisherigen Verfahren nicht wirksam vertreten.
4. Nach § 5 Abs 1 AußStrG hat das Gericht das Erforderliche zu veranlassen, um den Mangel der gesetzlichen Vertretung zu beseitigen. Diese Sanierung kann im vorliegenden Fall durch die Genehmigung des Verfahrens durch einen Kollisionskurator erfolgen. Dessen Bestellung obliegt - ungeachtet der nicht zwischen Erst- und Rechtsmittelgerichten unterscheidenden Formulierung in § 5 Abs 2 Z 1 lit a AußStrG - dem Erstgericht (vgl 10 ObS 2168/96p). Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz; daher fehlt ihm - anders als allenfalls einem Gericht zweiter Instanz (5 Ob 298/68 = EvBl 1969/164) - die funktionelle Zuständigkeit für die Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen zur Auswahl eines Kurators. Nach Paragraph 5, Absatz eins, AußStrG hat das Gericht das Erforderliche zu veranlassen, um den Mangel der gesetzlichen Vertretung zu beseitigen. Diese Sanierung kann im vorliegenden Fall durch die Genehmigung des Verfahrens durch einen Kollisionskurator erfolgen. Dessen Bestellung obliegt - ungeachtet der nicht zwischen Erst- und Rechtsmittelgerichten unterscheidenden Formulierung in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, AußStrG - dem Erstgericht vergleiche 10 ObS 2168/96p). Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz; daher fehlt ihm - anders als allenfalls einem Gericht zweiter Instanz (5 Ob 298/68 = EvBl 1969/164) - die funktionelle Zuständigkeit für die Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen zur Auswahl eines Kurators.
Aufgrund dieser Erwägungen sind dem Erstgericht die aus dem Spruch ersichtlichen Aufträge zu erteilen. Über den Revisionsrekurs wird nach Genehmigung des Verfahrens durch den Kollisionskurator oder nach ungenutztem Ablauf der dafür vom Erstgericht gesetzten Frist zu entscheiden sein.