Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 39

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Wertzeichenvergehen.

§ 39.
  1. Absatz einsDes Wertzeichenvergehens macht sich schuldig, wer verwendete inländische Stempelwertzeichen vorsätzlich wiederverwendet oder mit dem Vorsatz, daß sie wiederverwendet werden, sich verschafft, feilhält oder einem anderen überläßt.
  2. Absatz 2Das Wertzeichenvergehen wird mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro geahndet. Auf Verfall der zur Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; ein Wertersatz ist jedoch nicht aufzuerlegen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Stempelmarke

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40093320

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