1. Ein vorübergehender Aufenthalt durch Benützung einer öffentlichen Straße begründet keine Nachbareigenschaft.
2. Dass der für die Ausführung des Beschlusses einer Landesregierung und zur Bescheidunterfertigung zuständige Landesrat für die Forcierung der Windkraft eintritt, ist noch lange kein ausreichender Hinweis dafür, dass er sich im konkreten Einzelfall aus unsachlichen Motiven für die Erlassung eines einen Windpark bewilligenden Bescheides entschieden hätte.
3. Vertagungsanträge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall die Vorbereitungszeit und die Reaktionszeit, also die Zeit zwischen Verständigung von der Anberaumung und der Durchführung der mündlichen Verhandlung so kurz bemessen war, dass die Partei nicht die notwendigen Vorkehrungen treffen konnte um den Termin entweder selbst wahrzunehmen oder, wenn sie dies nicht vermögen oder nicht wollen, für eine Vertretung zu sorgen.