1. Ausschließliche öffentliche Interessen (Schutz der Vogelwelt) kann ein Grundstücksnachbar im UVP-Verfahren nicht geltend machen.
2. § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 gesteht einer anerkannten Umweltorganisation ausdrücklich das Recht zu, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen; hat eine österreichische oder eine ausländische Umweltorganisation (§ 19 Abs. 11 UVP-G 2000) derartige Einwendungen erhoben, ist vom Umweltsenat auf Grund der Berufung in der Sache selbst zu prüfen.2. Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 gesteht einer anerkannten Umweltorganisation ausdrücklich das Recht zu, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen; hat eine österreichische oder eine ausländische Umweltorganisation (Paragraph 19, Absatz 11, UVP-G 2000) derartige Einwendungen erhoben, ist vom Umweltsenat auf Grund der Berufung in der Sache selbst zu prüfen.
3. Handelt es sich bei einem Nationalpark eindeutig um eine Regierungsorganisation, kommt Art. 11 Abs. 3, zweiter Halbsatz der UVP-Richtlinie nicht zur Geltung. Der Nationalpark kann diesfalls nicht als "Umweltorganisation aus einem anderen Staat" aufgefasst werden. Die Rechte ausländischer Staaten im UVP-Verfahren sind europarechtlich einerseits in Art. 7 der UVP-Richtlinie, andererseits im § 10 des österreichischen UVP-G 2000 geregelt.3. Handelt es sich bei einem Nationalpark eindeutig um eine Regierungsorganisation, kommt Artikel 11, Absatz 3,, zweiter Halbsatz der UVP-Richtlinie nicht zur Geltung. Der Nationalpark kann diesfalls nicht als "Umweltorganisation aus einem anderen Staat" aufgefasst werden. Die Rechte ausländischer Staaten im UVP-Verfahren sind europarechtlich einerseits in Artikel 7, der UVP-Richtlinie, andererseits im Paragraph 10, des österreichischen UVP-G 2000 geregelt.