Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Rechtssatz für V19/2018 ua

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

20305

Geschäftszahl

V19/2018 ua

Entscheidungsdatum

11.12.2018

Index

L4000 Anstandsverletzung, Bettelei, Ehrenkränkung, Lärmerregung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1, Z2
Vlbg Landes-SicherheitsG §7 Abs3
Feldkircher BettelverbotsV vom 24.05.2016 §1 Abs3
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Feldkircher Bettelverbots-VO; Möglichkeit des stillen Bettelns auch in der Innenstadt in weitläufigen und stark frequentierten Bereichen gegeben; zeitlich beschränktes Bettelverbot für – hinreichend bestimmte – Nah- und Eingangsbereiche von Gastgärten, Geschäften oder Parkscheinautomaten sowie zeitlich unbeschränktes Bettelverbot für bestimmte Orte nach Erbringung eines Missstandsnachweises gesetzeskonform

Rechtssatz

§1 Abs3 lita, c, d, e, f und i der Verordnung der Stadtvertretung von Feldkirch vom 24.05.2016 betreffend Betteln in der Stadt Feldkirch gemäß §7 Abs3 Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 27.05.2016 bis 06.10.2016, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben, der gegen dieselben Bestimmungen gerichtete Antrag des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (LVwG) abgewiesen.

Die betreffenden Verbote in der Feldkircher Bettelverbots-VO sind auf öffentlichen Raum mit speziellen Nutzungsbedingungen beschränkt und somit verbleiben trotz der Verbote bettelverbotsfreie Flächen selbst in der Innenstadt, die hinreichend Platz bieten, an Orten still zu betteln, die von vielen Personen aufgesucht werden und an denen deshalb die Aussicht auf finanzielle Hilfe als besonders hoch einzuschätzen ist. So bleibt etwa in der von den Laubengängen umgrenzten Marktgasse in der Fußgängerzone der Stadt Feldkirch - auch im Sommer bei Gastgartenbetrieb - mittig genügend Raum, der zum stillen Betteln genutzt werden kann. Aber auch das Gebiet um den Bahnhof der Stadt Feldkirch bietet - wie sich aus dem im Verordnungsprüfungsverfahren übermittelten Plan ergibt - trotz einzelner Verbotszonen und Zufahrtsstraßen genügend öffentliche Orte, an denen "still" um finanzielle Hilfe geworben werden kann. Vor diesem Hintergrund hält der VfGH seine Annahme, das Zusammenspiel der in Prüfung gezogenen bzw angefochtenen Bestimmungen bewirke im Ergebnis ein verfassungsrechtlich verpöntes, absolutes Verbot auch des stillen Bettelns, nicht aufrecht.

Auch das weitere Bedenken des VfGH und des LVwG, dass die mit einer Meterangabe versehenen Begriffe "Nahbereich", "Eingangsbereich" und "Bereich" in den lita, c, e, f und i des §1 Abs3 der Feldkircher Bettelverbots-VO zu unbestimmt seien, konnte im Verordnungsprüfungsverfahren zerstreut werden. Zwar trifft es zu, dass keine verbindliche planliche Darstellung zur Feldkircher Bettelverbots-VO vorliegt. Vor dem Hintergrund der dargelegten Örtlichkeiten kommt der VfGH jedoch zum Ergebnis, dass die betreffenden Bestimmungen einer Auslegung zugänglich sind. Der VfGH geht - im Einklang mit der Interpretation der Vorarlberger Landesregierung - davon aus, dass von jedem Punkt der äußeren Grenze der öffentlichen Orte, auf die sie sich beziehen, in jede Richtung ein Abstand von fünf Metern bzw zehn Metern einzuhalten ist. Beispielsweise ist bei einem Gastgarten von jedem Punkt der Grenze des Gastgartens in jede Richtung ein Abstand von fünf Metern, bei einem Geschäft oder Lokal von jedem Punkt der Eingangstüre in jede Richtung ein Abstand von fünf Metern, bei einem Geldausgabe- oder Parkscheinautomaten von diesem aus in jede Richtung ein Abstand von zehn Metern einzuhalten. Diese Auslegung ergibt sich aus den Bestimmungen selbst, weshalb eine planliche Darstellung hier nicht zwingend ist. Die Verordnung hat daher einen soweit bestimmbaren Inhalt, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach ausrichten kann.

(K)ein Vorliegen eines örtlichen Missstandes durch still bettelnde Personen:

Die Vorarlberger Landesregierung konnte belegen, dass in den Laubengängen der Innenstadt von Feldkirch ein örtlicher Missstand durch still bettelnde Personen vorgelegen ist. Die Vorarlberger Landesregierung bringt vor, dass in den Laubengängen wegen der sehr hohen Fußgängerfrequenz ein enormes Gedränge herrsche und dass die Nutzung als Ausstellungsfläche, Gastgarten sowie das Hinein- und Hinausgehen aus den Geschäften und Lokalen durch die hohe Anzahl an bettelnden Personen erheblich beeinträchtigt werde. Damit legt sie - gestützt auf den Amtsbericht - dar, dass die Laubengänge einer spezifischen Nutzung unterliegen, die für andere Personen durch stille Bettler iSd §7 Abs3 Vbg Landes-Sicherheitsgesetz erheblich erschwert wird.

Anders verhält es sich mit den gemeinsam mit den Laubengängen für die Fußgängerzone der Innenstadt festgelegten Abstandsregelungen der litc des §1 Abs3 der Feldkircher Bettelverbots-VO. Diese verbieten das Betteln "im unmittelbaren Eingangsbereich (5 m) zu Geschäften, Lokalen sowie im unmittelbaren Nahbereich (5 m) von Gastgärten". Diese Verbote sind so auszulegen, dass sie - so wie die Laubengänge - nur auf die Fußgängerzone der Innenstadt von Feldkirch zu beziehen sind.

Das Verbot des stillen Bettelns ist außerdem auf Zeiten zu beschränken, in denen die betreffenden öffentlichen Orte ihrem Zweck entsprechend genutzt werden, denn nur dann liegt ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand vor. Das Verbot gilt daher im Eingangsbereich eines Geschäftes oder im Nahbereich von Gastgärten nur, wenn das Geschäft geöffnet hat oder der Gastgarten genutzt wird. Auch ist das stille Betteln im Nahbereich von Parkscheinautomaten nur während jener Zeit verboten, in der die Parkabgabe zu entrichten ist. Diese (gesetzeskonforme) Auslegung ist aus Sicht der Verordnungsgrundlage des §7 Abs3 Vbg Landes-Sicherheitsgesetz geboten, weil sich ein Verbot nur insofern auf die gesetzliche Grundlage stützen kann, als ein örtlicher Missstand tatsächlich besteht (oder unmittelbar zu erwarten ist). Auch der Wortlaut der betreffenden Verordnungsbestimmungen lässt diese Auslegung zu.

Zeitlich unbeschränkt gilt demnach das Verbot des stillen Bettelns in den Laubengängen (litc), bei Fußgängerunterführungen (litd), bei Personenliften (lite), bei Geldausgabe- und Geldwechselautomaten und sonstigen Bargeldgeräten (litf - ausgenommen Parkscheinautomaten) und bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel (liti). Für diese Verbotsbereiche konnte in den Verordnungsprüfungsverfahren der geforderte Missstandsnachweis erbracht werden.

Da die lita, c, d, e, f und i des §1 Abs3 der Feldkircher Bettelverbots-VO hinreichend bestimmt sind, der erforderliche Missstandsnachweis in einschränkender Interpretation der betreffenden Verordnungsbestimmungen erbracht wurde und stilles Betteln auch an sehr frequentierten Orten der Innenstadt von Feldkirch weiterhin erlaubt ist, erweisen sich die genannten Bestimmungen nicht als gesetzwidrig.

(Anlassfall E 3048/2017, E v 11.12.2018, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

  • V19/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.12.2018 V19/2018 ua

Schlagworte

Bettelverbot, Sicherheitspolizei örtliche, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V19.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Dokumentnummer

JFR_20181211_18V00019_01

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