Landesrecht konsolidiert Tirol

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Abfallwirtschaftsgesetz, Tiroler § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 3/2008 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 32/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.05.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

8240 Abfall, Müll

Text

5. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 20,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWer
    1. Litera a
      als Abfallsammler (Übernehmer) die der Andienungspflicht nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, unterliegenden Abfälle nicht zu der öffentlichen Behandlungsanlage des nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, festgelegten Einzugsbereiches verbringt oder
    2. Litera b
      den Betriebspflichten nach Paragraph 16, nicht nachkommt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.000,– Euro zu bestrafen.

  2. Absatz 2Wer
    1. Litera a
      als Eigentümer eines Grundstücks bzw. als sonst hierüber Verfügungsberechtigter den Verpflichtungen nach Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz nicht nachkommt,
    2. Litera b
      als Abfallbesitzer den Verpflichtungen nach Paragraph 11, Absatz 2 und 3 und Paragraph 13, Absatz 3, nicht nachkommt,
    3. Litera c
      als Abfallbesitzer von sonstigen Abfällen den Aufträgen nach Paragraph 13, Absatz 2, nicht nachkommt,
    4. Litera d
      den Vorschriften der Müllabfuhrordnung über die Verwendung und die Reinigung der Müllbehälter zuwiderhandelt,
    5. Litera e
      beim Durchsuchen von Müllbehältern, die auf öffentlichem Grund zur Entleerung bereit gehalten werden, den Aufstellungsort verunreinigt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer anderen Verwaltungsübertretung erfüllt, oder
    6. Litera f
      trotz Aufforderung nach Paragraph 17, Absatz 6, keinen Antrag im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, einbringt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600,– Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 4Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 5Im Fall des Absatz eins, Litera a, gilt als Tatort der Sitz des Unternehmens, sofern kein Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, die Niederlassung des Unternehmens oder, sofern auch keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Abfallübernahme.
  5. Absatz 6Im Fall des Absatz 2, Litera c, gilt jener Ort, an dem die sonstigen Abfälle entstehen, als Tatort.
  6. Absatz 7Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für Zwecke der Abfallwirtschaft zu.
  7. Absatz 8Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person, die eine Verwaltungsübertretung nach den Absatz eins und 2 begangen hat, unabhängig von ihrer Bestrafung oder ihrer allfälligen Schadenersatzpflicht aufzutragen, den durch die strafbare Handlung herbeigeführten Zustand so weit wie möglich zu beseitigen.

Im RIS seit

15.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

20000390

Dokumentnummer

LTI40039761

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2008/3/P20/LTI40039761

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