2. Abschnitt
Abgabenbehörden
§ 3Paragraph 3,
Begriffsbestimmung
Abgabenbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind die für die Erhebung und Erstattung der im § 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben zuständigen Behörden des Landes und der Gemeinden.Abgabenbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind die für die Erhebung und Erstattung der im Paragraph 2, genannten Landes- und Gemeindeabgaben zuständigen Behörden des Landes und der Gemeinden.