Aufhebung der Wortfolge "- wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und" in §18 Abs6 EStG 1988 sowie des letzten Satzes dieser Bestimmung, jeweils idF BGBl 201/1996.Aufhebung der Wortfolge "- wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und" in §18 Abs6 EStG 1988 sowie des letzten Satzes dieser Bestimmung, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,.
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung keine umfassende steuerliche Wirksamkeit von Wertänderungen der der Einkünfteerzielung gewidmeten Vermögensgegenstände vorgesehen. Außerordentliche Wertminderungen eines Mietobjektes im Rahmen der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung steuerlich wirksam und als Werbungskosten abzuziehen.
Im Fall eines Gebäudeabbruches kommen sowohl die Werteinbuße (Restbuchwert) als auch die Abbruchkosten, somit Aufwendungen, die im Allgemeinen eine beträchtliche Höhe erreichen, als Werbungskosten in Betracht. Nach Aufgabe der sog "Opfertheorie" handelt es sich um Werbungskosten, die nicht mehr durch Aktivierung verteilt werden, für die auch §28 EStG 1988 keine Verteilungsmöglichkeit vorsieht und für die ein Verlustvortrag nach §18 leg cit ausgeschlossen ist. Die daraus resultierenden Effekte hält der Verfassungsgerichtshof für unsachlich.
Keine Veranlassung oder Möglichkeit, der neuen Rechtsprechung des VwGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation der Rechtslage entgegenzutreten, zumal die steuerliche Qualifikation der Abbruchkosten im Abbruchjahr zu erfolgen hat, die verfassungsrechtlich bedenklichen steuerlichen Auswirkungen aber in der Nichtberücksichtigung von Verlusten in den Folgejahren bestehen. Im Übrigen nicht nur Abbruchkosten, sondern auch hohe laufende Kosten oder unvorhersehbare Schäden im Zusammenhang mit Mietobjekten betroffen.
§28 EStG 1988 enthält in der derzeitigen Fassung für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kein hinreichend angepasstes System der Verlustberücksichtigung.
Setzung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Gesetzesstellen (31.12.11): Erforderlichkeit einer Neuregelung (die offenbar sowohl in §18 Abs6 als auch in §28 EStG 1988 ansetzen könnte), weil bei Verzicht darauf ein Spannungsverhältnis zwischen der Verlustberücksichtigung bei außerbetrieblichen Einkünften und den in §18 Abs7 EStG 1988 geregelten Fällen entstünde. Eine derartige Gesetzesänderung sollte nicht unterjährig in Kraft treten.
Anlassfall B192/09, E v 02.10.10, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasi-Anlassfall B259/10, E v 30.11.10.