Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Rechtssatz für G75/2018 ua

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

G75/2018 ua

Entscheidungsdatum

27.11.2018

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
KinderbetreuungsgeldG §2, §8a Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung des Sachlichkeitsgebots durch Bestimmungen des KinderbetreuungsgeldG betreffend die Berechnung der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes bzw – bei Überschreitung der als Jahresbetrag vorgesehenen Zuverdienstgrenze – des Rückzahlungsbetrags

Rechtssatz

Abweisung der Gerichtsanträge auf Aufhebung des §8 Abs1 KinderbetreuungsgeldG (KBGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 116 aus 2009,.

Der Gesetzgeber hat für die Berechnung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte nach §8 KBGG zur Feststellung der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes ein Konzept gewählt, das eine Umrechnung der im Bezugszeitraum erzielten Einkünfte auf Jahresbeträge vorsieht. Gleichzeitig ist die in §2 Abs1 Z3 KBGG vorgesehene Zuverdienstgrenze als Jahresbetrag festgelegt.

Vor dem Hintergrund des in VfSlg 18705/2009 als unbedenklich befundenen Systems ist dem Gesetzgeber auch nicht entgegenzutreten, wenn er bei der Berechnung des Anspruches bzw des Rückzahlungsbetrages im Falle einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze auf einen Vergleich der entsprechenden Jahresbeträge abstellt und von einer weiteren Differenzierung - wie etwa einer tageweisen Aliquotierung des Rückforderungsbetrages - Abstand nimmt. Dem steht insbesondere auch nicht entgegen, dass die Höhe des zustehenden Kinderbetreuungsgeldes als Tagesbetrag festgelegt ist und von Bezieherinnen und Beziehern nach ihren Bedürfnissen (in der gesetzlich vorgesehenen Mindest- bzw Höchstbezugsdauer) in Anspruch genommen werden kann. Dass §8a Abs1 KBGG im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung letztlich dazu führen mag, dass Langzeitbezieher allenfalls einen höheren Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben bzw einen geringeren Anteil der insgesamt erhaltenen Leistung zurückzahlen müssen als Kurzzeitbezieher, macht die Regelung nicht unsachlich. Letzteren kommt umgekehrt zugute, dass sie - insbesondere bei nicht monatlich gleichbleibenden Bezügen - die Gesamtsumme ihres Einkommens besser vorhersehen bzw vorberechnen können als Bezieherinnen und Bezieher von Kinderbetreuungsgeld, die während des gesamten Jahres Einkünfte haben. Der VfGH kann daher nicht finden, dass der Gesetzgeber in §8a Abs1 KBGG eine dem Sachlichkeitsgebot widerstreitende Regelung getroffen hat.

Entscheidungstexte

  • G75/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.11.2018 G75/2018 ua

Schlagworte

Kinderbetreuungsgeld, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G75.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019

Dokumentnummer

JFR_20181127_18G00075_01

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