Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Art. 54

Kurztitel

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1971

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 54

Inkrafttretensdatum

15.03.1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 54

Pflichten des Rates

Der Rat hat

  1. Litera a
    der Versammlung jährliche Berichte vorzulegen;
  2. Litera b
    die Weisungen der Versammlung auszuführen und die ihm durch dieses Abkommen auferlegten Aufgaben und Obliegenheiten zu erfüllen;
  3. Litera c
    seine Organisation und Geschäftsordnung zu bestimmen;
  4. Litera d
    einen Luftverkehrsausschuß zu ernennen, der aus den Vertretern der Mitglieder des Rates gewählt wird und diesem verantwortlich ist, sowie seine Aufgaben zu bestimmen;
  5. Litera e
    eine Luftfahrtkommission gemäß den Bestimmungen des Kapitels römisch zehn zu bilden;
  6. Litera f
    die Finanzen der Organisation gemäß den Bestimmungen der Kapitel römisch XII und römisch XV zu verwalten;
  7. Litera g
    die Bezüge des Präsidenten des Rates zu bestimmen;
  8. Litera h
    den obersten Exekutivbeamten zu ernennen, der den Titel Generalsekretär führt, und Vorsorge für die Ernennung des weiteren erforderlichen Personals gemäß den Bestimmungen des Kapitels römisch XI zu treffen;
  9. Litera i
    Informationen über den Fortschritt der Luftfahrt und den Betrieb von internationalen Fluglinien einschließlich von Informationen über die Betriebskosten und nähere Angaben über die den Fluglinienunternehmen aus öffentlichen Mitteln gewährte finanzielle Unterstützung einzuholen, zu sammeln, zu prüfen und zu veröffentlichen;
  10. Litera j
    den Vertragsstaaten jede Verletzung dieses Abkommens sowie jede Nichtausführung von Empfehlungen oder Beschlüssen des Rates zu berichten;
  11. Litera k
    der Versammlung jede Verletzung dieses Abkommens zu berichten, wenn es ein Vertragsstaat unterlassen hat, innerhalb einer angemessenen Zeit nach Bekanntwerden der Verletzung entsprechende Maßnahmen zu treffen;
  12. Litera l
    gemäß den Bestimmungen des Kapitels römisch VI dieses Abkommens internationale Normen und Empfehlungen anzunehmen, sie aus Zweckmäßigkeitsgründen als Anhänge zu diesem Abkommen zu bezeichnen und allen Vertragsstaaten die getroffenen Maßnahmen bekanntzugeben;
  13. Litera m
    Empfehlungen der Luftfahrtkommission zur Änderung der Anhänge zu prüfen und gemäß den Bestimmungen des Kapitels römisch XX Maßnahmen zu treffen;
  14. Litera n
    alle das Abkommen betreffenden Angelegenheiten, die ihm von einem Vertragsstaat vorgelegt werden, zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145240

Alte Dokumentnummer

N9194945376L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/97/A54/NOR12145240

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