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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2005

Außerkrafttretensdatum

22.03.2023

Abkürzung

UVP-G Vorheriger Suchbegriff2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zeitplan

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Behörde hat einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden. Der Zeitplan ist im Internet zu veröffentlichen. Erhebliche Überschreitungen des Zeitplans sind im Genehmigungsbescheid zu begründen.
  2. Absatz 2Bei Vorhaben, die in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde erster Instanz die Entscheidung (Paragraph 73, AVG) über den Antrag gemäß Paragraph 5, ohne unnötigen Aufschub, spätestens neun Monate nach Antragstellung zu treffen.
  3. Absatz 3Bei Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde die Entscheidung (Paragraph 73, AVG) über den Antrag gemäß Paragraph 5, ohne unnötigen Aufschub, spätestens sechs Monate nach Antragstellung zu treffen.
  4. Absatz 4Hat die Behörde aus anderen Verfahren wesentliche Kenntnisse über Inhalte eines Vorhabens erlangt, so ist auf solche aktuellen Kenntnisse zurückzugreifen und die Entscheidungsfristen gemäß Absatz 2 und 3 sind um jeweils drei Monate zu verkürzen, sofern der Antrag gemäß Paragraph 5, in zeitlich engem Zusammenhang mit diesen steht.
  5. Absatz 5Sind auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen Fristen für die Verwirklichung eines besonderen Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, unterliegenden Vorhabens gegeben, so ist anzustreben, die Entscheidung innerhalb von vier Monaten zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40062828

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P7/NOR40062828

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