Dem Angeklagten darf aus seinem Verteidigungsverhalten im Strafverfahren prinzipiell (auch bei der Sanktionsfindung) kein Nachteil erwachsen. Dies folgt aus dem
– verfassungsrechtlich aus Art 6 Abs 2 MRK abzuleitenden, einfachgesetzlich in § 7 Abs 2 erster Satz StPO ausdrücklich normierten – Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo tenetur se ipsum accusare) und aus dem Recht des Beschuldigten, seine Verantwortung (überhaupt) frei zu wählen (§§ 49 Z 4, 164 Abs 1, Abs 4, 245 Abs 2 StPO).– verfassungsrechtlich aus Artikel 6, Absatz 2, MRK abzuleitenden, einfachgesetzlich in Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz StPO ausdrücklich normierten – Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo tenetur se ipsum accusare) und aus dem Recht des Beschuldigten, seine Verantwortung (überhaupt) frei zu wählen (Paragraphen 49, Ziffer 4,, 164 Absatz eins,, Absatz 4,, 245 Absatz 2, StPO).