Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

.

Rechtssatz für Ra 2019/03/0020

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0020

Entscheidungsdatum

05.03.2019

Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich

Norm

JagdG NÖ 1974 §7 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §7 Abs8;
JagdG NÖ 1974 §7;

Rechtssatz

Zu den "Anerkennungsvoraussetzungen" bzw. den "gesetzlichen Erfordernissen" vergleiche Paragraph 7, Absatz 8, NÖ JagdG 1974) eines Wildgeheges nach Paragraph 7, NÖ JagdG 1974 gehört jedenfalls die schalenwilddichte Einfriedung ("gegen das Auswechseln des gehegten Schalenwildes und das Einwechseln des außerhalb vorkommenden Schalenwildes vollkommen abgeschlossen"; vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, NÖ JagdG 1974); andererseits aber auch, dass die Jagdbehörde dazu verpflichtet ist, mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustands notwendigen Maßnahmen anzuordnen, also in einem Fall, in dem die erforderliche schalenwilddichte Einzäunung bislang - entgegen dem NÖ JagdG 1974 und dem Jagdgebietsfestststellungsbescheid der Jagdbehörde - unterblieben ist, den Auftrag zur Errichtung einer entsprechenden Einfriedung zu erteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030020.L01

Im RIS seit

22.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030020_20190305L01