Die Haftung des Eigentümers eines Tieres nach § 384 ABGB erstreckt sich nur auf den dem Grundbesitze an dem Grundstück selbst zugefügten Schaden.Die Haftung des Eigentümers eines Tieres nach Paragraph 384, ABGB erstreckt sich nur auf den dem Grundbesitze an dem Grundstück selbst zugefügten Schaden.