Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Rechtssatz für B225/48

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

1777

Geschäftszahl

B225/48

Entscheidungsdatum

23.03.1949

Index

Keine Angabe

Norm

Keine Angabe

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Privatdozenten fallen nicht unter das B-ÜG.

Wenn ein Privatdozent, der Professor geworden ist, aufgehört hat, Privatdozent zu sein, so ergibt sich als Folge, daß eine Beendigung seiner Tätigkeit als Professor - mag diese Beendigung in welcher Form immer erfolgen - nicht ein Wiederaufleben seiner Dozentur bewirken kann. Will er sohin wieder eine Lehrbefugnis erlangen oder will ihm das Kollegium bzw. das Ministerium eine solche erteilen, so müssen jene Wege beschritten werden, die die Habilitationsnorm oder die sonstigen Vorschriften vorsehen.

Ist nicht untersagt worden, irgendwelche wissenschaftliche Forschungen vorzunehmen und ist keine wissenschaftliche Publikation beanständet oder untersagt worden, so liegt keine Verletzung der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung vor.

Schwierigkeiten, die der wissenschaftlichen Forschung und ihrer Lehre gemacht werden, können nur dann als eine verfassungswidrige Beeinträchtigung angesehen werden, wenn sie nicht aus allgemeinen Gründen, z. B. strafgesetzlicher Natur, entspringen. Die unrichtige Auslegung eines Gesetzes oder einer Verordnung, die zu einer Beeinträchtigung in der Ausübung der wissenschaftlichen Lehre führt, ohne daß Gründe der vorgedachten Art vorliegen, muß als eine Verletzung dieses Grundrechtes betrachtet werden.

Das Recht ist nicht verletzt, wenn jemandem, der keine Hochschullehrbefugnis besitzt, die Vorlesungstätigkeit untersagt wird.

Entscheidungstexte

  • B225/48
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 23.03.1949 B225/48

Schlagworte

Beamtenrecht Beamten-Überleitungsgesetz Schulen Hochschulen Wissenschaft Freiheit der Forschung und der Lehre

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1949:B225.1949

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19490323_48B00225_01

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