Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für B167/48

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

Keine Angabe

Geschäftszahl

B167/48

Entscheidungsdatum

13.12.1948

Index

Keine Angabe

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Wird ein Bescheid auf Grund des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 68,, Paragraph 68, AVG} aufgehoben, so handelt es sich um keinen verfahrensrechtlichen Bescheid. Der Instanzenzug richtet sich daher nicht nach den dem aufgehobenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Es steht vielmehr das uneingeschränkte Berufungsrecht zu. Der Instanzenzug führt bis zum Bundesminister bzw. zur Landesregierung.

Schlagworte

Bescheidabänderung Bescheidbehebung von Amts wegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1948:B167.1948

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19481213_48B00167_01

Navigation im Suchergebnis