Das Freizügigkeitsrecht kann eingeschränkt werden, denn § 13 Übergangsgesetz (Verfassungsgesetz) vom 1. Oktober 1920 (in seiner gegenwärtigen Fassung) verfügt, daß Beschränkungen oder Erschwerungen des Verkehrs von Personen oder Waren zwischen den Ländern und innerhalb der Länder zulässig sind, dies aber gemäß dieser gesetzlichen Bestimmung nur 1. insolange die im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Z 15 B-VG} erwähnten außerordentlichen Verhältnisse fortdauern (§ 17 ÜG) und 2. sofern diese Beschränkungen oder Erschwerungen von Bundes wegen verfügt werden, was sich eben aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 B-VG} (Gesetzgebung und Vollziehung in diesen Angelegenheiten ist Bundessache) ergibt.Das Freizügigkeitsrecht kann eingeschränkt werden, denn Paragraph 13, Übergangsgesetz (Verfassungsgesetz) vom 1. Oktober 1920 (in seiner gegenwärtigen Fassung) verfügt, daß Beschränkungen oder Erschwerungen des Verkehrs von Personen oder Waren zwischen den Ländern und innerhalb der Länder zulässig sind, dies aber gemäß dieser gesetzlichen Bestimmung nur 1. insolange die im {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Ziffer 15, B-VG} erwähnten außerordentlichen Verhältnisse fortdauern (Paragraph 17, ÜG) und 2. sofern diese Beschränkungen oder Erschwerungen von Bundes wegen verfügt werden, was sich eben aus {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, B-VG} (Gesetzgebung und Vollziehung in diesen Angelegenheiten ist Bundessache) ergibt.