Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist das österreichische Rehabilitationsgeld nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
– als Leistung bei Krankheit nach Art 3 Abs 1 lit a der Verordnung oder – als Leistung bei Krankheit nach Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Verordnung oder
– als Leistung bei Invalidität nach Art 3 Abs 1 lit c der Verordnung oder – als Leistung bei Invalidität nach Artikel 3, Absatz eins, Litera c, der Verordnung oder
– als Leistung bei Arbeitslosigkeit nach Art 3 Abs 1 lit h der Verordnung– als Leistung bei Arbeitslosigkeit nach Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Verordnung
zu qualifizieren?
2. Ist die Verordnung (EG) 883/2004 im Licht des Primärrechts dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat als ehemaliger Wohnstaat und Beschäftigungsstaat verpflichtet ist, Leistungen wie das österreichische Rehabilitationsgeld an eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zu zahlen, wenn diese Person den Großteil der Versicherungszeiten aus den Zweigen Krankheit und Pension als Beschäftigte in diesem anderen Mitgliedstaat (zeitlich nach der vor Jahren stattgefundenen Verlegung des Wohnsitzes dorthin) erworben hat und seitdem keine Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung des ehemaligen Wohn- und Beschäftigungsstaats bezogen hat?