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Entscheidungstext 7Ob118/17d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

OIZ 2017,21/Heft 11 = VbR 2017/138 S 214 - VbR 2017,214 = EvBl‑LS 2018/12 = RdW 2018/80 S 94 - RdW 2018,94 = VersR 2018,510 = bbl 2018,34/27 - bbl 2018/27 = ecolex 2018/102 S 233 - ecolex 2018,233 = Ertl, ecolex 2018,1058 (Rechtsprechungsübersicht) = VR 2018,60/1051 - VR 2018/1051

Geschäftszahl

7Ob118/17d

Entscheidungsdatum

21.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** L*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schafelner, Rechtsanwalt in St. Valentin, gegen die beklagte Partei W***** AG *****, vertreten durch Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG in Amstetten, wegen 7.899,70 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 22. März 2017, GZ 21 R 284/16x-45, womit das Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 19. Oktober 2016, GZ 600 C 416/14y-41, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung als Teilurteil – unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Zuspruchs von 300 EUR samt 4 % Zinsen seit 11. September 2012 – nunmehr insgesamt zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 5.271,20 EUR samt 4 % Zinsen seit  11.September 2012 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“

Im Übrigen, also im Umfang von 2.628,50 EUR sA, werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin und ihr ehemaliger Lebensgefährte sind Miteigentümer einer Liegenschaft. Der Lebensgefährte schloss mit der Beklagten eine Eigenheimversicherung ab. Dem Versicherungsverhältnis liegen unter anderem die 984 – Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB) und die Besonderen Bedingungen für die Eigenheimversicherung System Plus-Large (EHL) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:

984 – Allgemeine Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden:

Besonderer Teil

...

Artikel eins,

Versicherte Gefahren und Schäden

(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Schäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, dass Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen austritt.

Zu ersetzen sind Schäden, die in der Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen bestehen, wenn sie auf die unmittelbare Einwirkung von ausgetretenem Leitungswasser beruhen oder die unvermeidliche Folge eines solches Ereignisses sind.

(2) Bei der Versicherung von Gebäuden umfasst der Versicherungsschutz ferner:

...

d) Suchkosten; darunter sind Aufwendungen zur Auffindung der Schadenstelle an den versicherten Rohren anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens zu verstehen.

...

Artikel 3,

Nicht versicherte Gefahren und Schäden

(1) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf

...

c) mittelbare Schäden, zB Wasserverlust, Entgang an Gewinn, ausgenommen Mietverlust gemäß Artikel eins, (3).

...

Artikel 6,

Sicherheitsvorschriften

(1) Der Versicherungsnehmer übernimmt die Verpflichtung, für gute Instandhaltung der Wasserleitungsanlagen und, soweit Schäden durch sonstige wasserführende Anlagen in die Versicherung eingeschlossen sind, auch für gute Instandhaltung dieser Anlagen zu sorgen. ...

(2) ...

(3) Diese Sicherheitsvorschriften gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften im Sinne des Artikel 3, ABS.

Besondere Bedingungen für die Eigenheimversicherung System Plus-Large

Allgemeine Bestimmungen:

...

Spezielle Deckungsverbesserungen

...

7. Leitungswasserschadenversicherung

 ...

7.2 Erweiterung des Versicherungsschutzes

(Dichtungsschäden an Rohren, Schäden an angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen, Verstopfungsschäden).

In Erweiterung des Artikel eins, Absatz 2, Litera a, AWB umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten für die Behebung von Dichtungsschäden an Zu- und Ableitungsrohren, nicht jedoch an angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen, innerhalb des versicherten Gebäudes.

...

Die Kosten für die Beseitigung von Verstopfung der Ableitungsrohre innerhalb des versicherten Gebäudes sind mitversichert.

...

7.8. Wasserverlust

In Abweichung von Artikel 3, Absatz eins, Litera c, AWB sind nach einem ersatzpflichtigen Schaden im Sinn des Artikel eins, Absatz 2, Litera a, AWB auch Kosten für Wasserverlust mitversichert.

Die Ersatzleistung ist mit einer Höchstentschädigung von 1.500 EUR je Schadensfall begrenzt.

Das Einfamilienhaus der Klägerin ist mit Ortswasser und Nutzwasser versorgt und wird mittels einer Luft-/Wasserwärmepumpe beheizt. Diese verfügt sowohl über ein flexibles, gedämpftes Ansaug- als auch Ausblasrohr, die im Freien je in einen Luftschacht mit Gitterabdeckung münden. Die Nutzwasserversorgung erfolgt mittels Regenwasser-Sammelzisterne, welche außerhalb des Gebäudes im Freien platziert ist und einer Pumpanlage mit Trinkwassernachspeisung, welche im Heizraum im Keller untergebracht ist. Die Regenwasserpumpanlage ist mit einer normgerechten Überlaufleitung, welche im Fall einer Überfüllung in den Kanal entwässert, ausgestattet. Für den Fall, dass sich kein gesammeltes Regenwasser im außerhalb des Gebäudes platzierten Regenwassertank befindet, wird der Betrieb der mit Regenwasser versorgten sanitären Auslaufstellen durch das Nachspeisen von Trinkwasser in den Vorratsbehälter aufrechterhalten. Die Wärmepumpe bedarf keiner regelmäßigen Überprüfung.

Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 16. 6. 2011 kam es zu einem Wasserschaden im Keller. Die wasserbedingten Schädigungen in Mauerwerk und Boden haben ihre Ursache in einer Verstopfung des Abflusses an der Kondensatwanne der Wärmepumpe und dadurch austretendem Kondenswasser.

Durch ein verdrehtes Einlaufschwimmerventil beim Revisionsdeckel des Vorratsbehälters der Regenwasser-Pumpenanlage, einen Riss im Ablaufrohr, welches das Überlaufwasser aus dem Vorratsbehälter der Regenwasser-Pumpenanlage im Störfall ableiten soll und durch die Kondensation des Zuluftrohrs zur Luft/Wasserwärmepumpe aufgrund fehlender Dämmung traten weitere sehr kleine Wassermengen aus. Es kann nicht festgestellt werden, dass ohne Verstopfung des Abflusses an der Kondensatwanne der Wärmepumpe wasserbedingte Schädigungen im Mauerwerk und im Boden eingetreten oder diese Schäden geringer ausgefallen wären.

Vom 28. 9. 2011 bis 24. 11. 2011 wurden Trocknungsarbeiten im Keller der Klägerin durchgeführt, wofür sie 4.231,20 EUR bezahlte. Die Klägerin kaufte und verlegte in Eigenregie einen neuen Laminatboden, strich die Wände, entsorgte die kaputten Möbel und Teppiche und reinigte den Keller.

Der Lebensgefährte der Klägerin trat dieser sämtliche Ansprüche betreffend das Schadenereignis zur Gänze ab.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von 7.899,70 EUR. Aufgrund des aus der Wärmepumpenanlage austretenden Wassers sei es zu einer wasserbedingten Schädigung des Mauerwerks sowie des Bodens des Kellers gekommen. Der Schaden sei gemäß Artikel 7 Punkt 2, EHL gedeckt, da es sich um einen Verstopfungsschaden an der Kondensatwanne der Wärmepumpe gehandelt habe. Die Wärmepumpe sei ein geschlossenes System, sodass für die Klägerin die Verstopfung nicht ersichtlich gewesen sei. Der Versicherungsschutz umfasse nicht nur die Behebung der Verstopfung an sich, sondern auch die dadurch verursachten Folgeschäden.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Das austretende Kondenswasser stelle kein Leitungswasser im Sinn des Artikel eins, 1 AWB dar. Gemäß Punkt 7.2 EHL seien bei Verstopfungsschäden nur die Kosten für die Beseitigung dieser Verstopfung der Ableitungsrohre versichert, nicht jedoch Folgeschäden. Somit seien die wasserbedingten Schädigungen des Mauerwerks und des Bodens nicht gedeckt. Die Nichtkontrolle des Kellers mehrere Monate hindurch stelle einen Verstoß gegen Artikel 6, AWB dar. Wenn von einem Versicherungsnehmer erwartet werde, die Wasserleitungsanlage instand zu halten, dann könne auch erwartet werden, dass er die Verstopfung am Abfluss entferne.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 300 EUR statt, das Mehrbegehren wies es ab. Das ausgetretene Kondenswasser sei kein Leitungswasser, sodass Versicherungsschutz nach Artikel eins Punkt eins, AWB nicht bestehe. Nach Artikel 7 Punkt 2, EHL seien nur die Kosten für die Beseitigung der Verstopfung selbst (hier 300 EUR) gedeckt, nicht jedoch Folgekosten.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Eine Versicherungsleistung aus der Allgemeinen Leitungswasserschadenversicherung komme nicht in Betracht, weil das Kondensat, welches den Schaden verursacht habe, kein Leitungswasser sei. Nach Artikel 7 Punkt 2, EHL sei schon für den verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar erkennbar, dass lediglich die Kosten der Behebung einer Verstopfung vom Versicherungsschutz umfasst seien, nicht aber dadurch verursachte Folgekosten. Es ließ die ordentliche Revision zu, weil die hier zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen für zahlreiche Versicherungsnehmer von Bedeutung seien.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte begehrt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, sie ist auch berechtigt.

1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach dem Grundsatz der Vertragsauslegung (Paragraphen 914,, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RIS-Justiz RS0050063 [T71], RS0112256 [T10]). Es findet deshalb auch die Unklarheitenregelung des Paragraph 915, ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen damit zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RIS-Justiz RS0050063 [T3]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901).

2.1 Die Versicherung gegen Leitungswasser bietet Schutz gegen Schäden, die durch den Austritt von Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen entstehen. Sie ist eine Sachversicherung, die dem Erhalt des Gebäudes, sohin des Eigentums des Versicherungsnehmers dient (7 Ob 105/15i).

2.2 Eine angeschlossene Einrichtung ist – nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers – jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist vergleiche 7 Ob 105/15i). Ausdrücklich werden in Artikel eins Punkt eins, AWB Warmwasserversorgungs- und Heizungsanlagen angeführt. Zu diesen gehören auch Wärmepumpenanlagen vergleiche Martin, Sachversicherungsrecht3 E 1 Rn 13, 16; Hahn in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch3 Paragraph 34, Rn 5; Rüffer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-
Handbuch3 Paragraph 32, Rn 286).

Bei der gegenständlichen Luft-/Wasserwärmepumpenanlage handelt es sich demnach um eine in Artikel eins Punkt eins, AWB ausdrücklich angeführte angeschlossene Einrichtung.

2.3 Fraglich ist nun, ob Versicherungsschutz gegen Schäden besteht, die durch den Austritt von Kondenswasser aus einer solchen Einrichtung entstehen.

2.3.1 Die deutsche Lehre vertritt zur insoweit vergleichbaren Bedingungslage, dass aus Wasserversorgungs- oder Heizungsanlagen austretendes Kondenswasser Leitungswasser ist (Melcher/Drenk in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess3 Paragraph 5, Rn 106, Hahn aaO FN 12 [Kondenswasser der Heizung]; Hoenicke in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess3 Paragraph 4, Rn 107 FN 248 [Kondenswasser aus einer Kondensatwasserablaufanlage]; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG29 VGB-Wert 1914 A Paragraph 3, Rn 2 [Kondenswasser aus Entlüftungsrohr]; Rüffer aaO FN 511 [Kondensatwasser aus einer mit Brennwertgerät betriebenen Heizungsanlage]; Spielmann in Langheid/Wandt Münchener Komm zum VVG2 200. Rn 49).

2.3.2 Dem ist zu folgen. Beim Betrieb der Wärmepumpe bilden sich – konstruktionsbedingt, im Zuge notwendiger Abtauvorgänge – pro Tag mehrere Liter Kondensat. Da der Abfluss der Kondensatwanne verstopft war, konnte das Kondensat nicht – wie vorgesehen – in den Kanal abgeleitet werden.

Das sich in einer Wärmepumpenanlage bildende Kondensat, das – der Konstruktion entsprechend – über eine Kondensatwanne und ein Abflussrohr in den Kanal abgeleitet werden soll, wird vom verständigen Versicherungsnehmer als Wasser aus einer angeschlossenen Einrichtung und damit als Leitungswasser im Sinn der Bedingungen angesehen.

Im vorliegenden Fall trat es – zweifellos bestimmungswidrig – durch den Rahmen der Wärmepumpe aus und floss durch die Boden-/Wandfugen in die Bodenkonstruktion, wodurch diese durchfeuchtet wurde. Für die durch diesen bestimmungswidrigen Austritt entstandenen Schäden besteht demnach bereits Versicherungsschutz nach Artikel eins Punkt eins, AWB.

3. Die von der Beklagten der Klägerin vorgeworfene Verletzung von Sicherheitsvorschriften (insbesondere von Instandhaltungspflichten hinsichtlich der Wärmepumpenanlage) im Sinn des Artikel 6, AWB steht nicht fest, eines weiteren Eingehens darauf bedarf es daher nicht.

4. Wie ausgeführt, fallen unter den Versicherungsschutz nach Artikel eins Punkt eins, AWB Schäden, die durch den Austritt von Kondensat aus der Wärmepumpenanlage entstehen.

4.1.1 Nach den Feststellungen erforderte die dadurch verursachte Durchfeuchtung der Bodenkonstruktion Trocknungsarbeiten, wofür die Klägerin 4.231,20 EUR aufwendete. Weiters sanierte sie in Eigenleistung die durchfeuchteten Wände und den Boden des Kellers; die hiefür geltend gemachten Beträge von 540 EUR und 200 EUR stehen der Höhe nach außer Streit. Diese Kosten sind von der Beklagten jedenfalls zu ersetzen, weshalb in diesem Umfang die Entscheidungen der Vorinstanzen abzuändern waren.

4.1.2 Kosten für die Behebung der Verstopfung im Sinn des Artikel 7 Punkt 2, AWB wurden bereits rechtskräftig zugesprochen.

4.2.1 Die Klägerin macht weiters 1.160,20 EUR an Stromkosten für vier Trocknungsgeräte geltend, deren Höhe zwar ebenfalls außer Streit steht, eine Beurteilung aber nicht möglich ist, weil Feststellungen zu einem Einsatz der Geräte an sich fehlten.

4.2.2 Im Zusammenhang mit dem für den Wasserverlust begehrten Betrag von 306 EUR wurden ebenfalls keine Feststellungen getroffen. Sollte sich der Wasserverlust aber auf das ausgetretene Kondensat beziehen, ist ein Schaden der Klägerin nicht ersichtlich, weil dieses ohnedies konstruktionsbedingt in den Kanal abgeleitet werden soll.

4.2.3 Zur Beurteilung der geltend gemachten 70 EUR für „vorfallskausale Spesen“ fehlen gleichfalls jegliche Feststellungen.

4.2.4 Die Klägerin begehrt weiters den Ersatz von 1.392,30 EUR an „Schadenbehebungskosten“. Hier wurden zwar Feststellungen getroffen, diese reichen aber zu einer abschließenden Beurteilung nicht aus, da keine konkrete Zuordnung vorgenommen werden kann, welche Kosten – vom Versicherungsschutz gedeckte – Aufwendungen zur Auffindung der konkreten Schadensursache an den versicherten Rohren (Artikel eins Punkt 2 d, AWB) darstellen, ob und wenn ja, welche Kosten allenfalls Aufwendungen im Sinn des Artikel 7 Punkt 2, EHL zur Behebung von Dichtheitsschäden darstellen und welche sonstigen Kosten der Behebung von Schäden an der Pumpenanlage selbst dienten, die vom Versicherungsschutz nach der Klausel nicht umfasst sind.

4.2.5 Daraus folgt, dass hinsichtlich der unter Punkt 4.2 angeführten Klagsbeträge die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung der Feststellungen im aufgezeigten Sinn zu erfolgen hatte.

5. Die Kostenentscheidung des Teilurteils beruht auf Paragraph 52, Absatz 4, ZPO, der Kostenvorbehalt im Aufhebungsbeschluss gründet sich auf Paragraphen 50, Absatz eins,, 52 Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E119459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00118.17D.0921.000

Im RIS seit

09.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Dokumentnummer

JJT_20170921_OGH0002_0070OB00118_17D0000_000

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