Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ro 2015/16/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2015/16/0005

Entscheidungsdatum

14.12.2015

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §5 Abs1 litb;

Rechtssatz

Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa ein Praktikum zur Vermittlung praktischer Grundkenntnisse unter Berufsausbildung fallen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2009/16/0315, ausgesprochen. Dass unter eine Berufsausbildung auch das "duale System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf fällt, ergibt sich auch aus Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, FLAG, wonach Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis nicht in den einen Anspruch auf Familienbeihilfe verwirkenden Betrag an zu versteuerndem Einkommen zu zählen sind (zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre vergleiche E vom 26. Mai 2011, 2011/16/0077, zur entgeltlichen Tätigkeit eines Rechtspraktikanten vergleiche etwa E vom 18. November 2009, 2008/13/0015, VwSlg 8491 F/2009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160005.J02

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2015160005_20151214J02

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