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Rechtssatz für 1-0954/94

Entscheidende Behörde

UVS Vorarlberg

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

1-0954/94

Entscheidungsdatum

28.03.1995

Norm

StVO §82 Abs1
StVO §99 Abs3 litd

Rechtssatz

Eine Genehmigungspflicht nach §82 Abs1 StVO liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Tätigkeit geeignet ist, eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs herbeizuführen, und daher eine solche Beeinträchtigung bzw. Gefährdung von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche Dittrich-Veit-Veit, Straßenverkehrsordnung römisch II, Kommentar zu §82 StVO). Daraus folgt, daß bereits beim Vorliegen einer abstrakten Gefährdung bzw. Beeinträchtigung eine Genehmigungspflicht vorliegt, ohne daß eine diesbezügliche Prognose darüber erforderlich wäre; daß aber die Anbringung von Aktbildern an einer Straßenanlage nach der Lebenserfahrung geeignet ist, eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs (zB durch eine Menschenansammlung) herbeizuführen, liegt auf der Hand.

Schlagworte

Genehmigungspflicht, Anbringung von Aktbildern

Dokumentnummer

JUR_VO_19950328_0000001_0954_94_01

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