Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal § 78a

Kurztitel

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78a

Inkrafttretensdatum

08.06.1885

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 78 a,

Die Bestimmungen des Paragraph 78, finden auch auf diejenigen Hilfsarbeiter Anwendung, welche außerhalb der Werkstätten für Gewerbsinhaber die zu deren Gewerbsbetriebe nöthigen Ganz- und Halbfabrikate anfertigen oder solche an sie absetzen, ohne aus dem Verkaufe dieser Waaren an Consumenten ein Gewerbe zu machen.

Schlagworte

Gewerbeinhaber, Gewerbebetrieb, Ganzfabrikat, Waren, Konsument

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

20002842

Dokumentnummer

NOR40042588

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1859/227/P78a/NOR40042588

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