Bundesrecht konsolidiert

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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 280/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Kündigungsfristen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, können beiderseits vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden.
  2. Absatz 2Hat ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat. Nach Ablauf von fünf Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach 15 Jahren auf drei Monate.

Schlagworte

Frist

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12099438

Alte Dokumentnummer

N6198015871S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P25/NOR12099438

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