Die LuLärmIV 2012 legt Immissionsschwellenwerte fest, die gemäß § 145b LuftfahrtG 1958 ergänzend zu den Bestimmungen des UVPG 2000 Beachtung finden müssen. Bei der LuLärmIV 2012 handelt es sich außerdem um eine besondere Immissionsschutzvorschrift im Sinne des § 24f Abs. 2 UVPG 2000. Demnach hat die Beurteilung, ob die Immissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder zu einer unzumutbaren Belästigung von Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der GewO 1994 führen, nach den Vorschriften der LuLärmIV 2012 zu erfolgen.Die LuLärmIV 2012 legt Immissionsschwellenwerte fest, die gemäß Paragraph 145 b, LuftfahrtG 1958 ergänzend zu den Bestimmungen des UVPG 2000 Beachtung finden müssen. Bei der LuLärmIV 2012 handelt es sich außerdem um eine besondere Immissionsschutzvorschrift im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz 2, UVPG 2000. Demnach hat die Beurteilung, ob die Immissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder zu einer unzumutbaren Belästigung von Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der GewO 1994 führen, nach den Vorschriften der LuLärmIV 2012 zu erfolgen.