Die besonderen Vorschriften des § 89 Abs 3 bis 5 und des § 96 zweiter Satz FinStrG schränken den Geheimnisschutz ein, wenn der zur Verschwiegenheit Verpflichtete selbst im Verdacht steht, Abgaben hinterzogen zu haben. Daran vermag § 9 Abs 2 RAO nichts zu ändern. Denn diese Norm dient nicht der Behinderung oder Erschwerung der Erhebung von Abgaben eines Rechtsanwaltes (Hinweis E 19.2.1992, 91/14/0216 betreffend die Geheimhaltepflicht von Ärzten (Ärztegeheimnis))Die besonderen Vorschriften des Paragraph 89, Absatz 3 bis 5 und des Paragraph 96, zweiter Satz FinStrG schränken den Geheimnisschutz ein, wenn der zur Verschwiegenheit Verpflichtete selbst im Verdacht steht, Abgaben hinterzogen zu haben. Daran vermag Paragraph 9, Absatz 2, RAO nichts zu ändern. Denn diese Norm dient nicht der Behinderung oder Erschwerung der Erhebung von Abgaben eines Rechtsanwaltes (Hinweis E 19.2.1992, 91/14/0216 betreffend die Geheimhaltepflicht von Ärzten (Ärztegeheimnis))
oder gar deren Hinterziehung, sondern dem Schutz der dem Rechtsanwalt von seinem Klienten anvertrauten Informationen.