Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China) Art. 21

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 9/2011

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21

VERMÖGEN

(1)      Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einer Vertragspartei ansässigen Person gehört und in der anderen Vertragspartei liegt, darf in der anderen Partei besteuert werden.

(2)      Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei hat, darf in der anderen Partei besteuert werden.

(3)      Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die ein Unternehmen einer Vertragspartei besitzt und die von diesem im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.

(4)      Alle anderen Vermögensteile einer in einer Vertragspartei ansässigen Person dürfen nur in dieser Partei besteuert werden.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

20007120

Dokumentnummer

NOR40126196

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2011/9/A21/NOR40126196

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