Entscheidungstext 7Ob144/18d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

VR 2019,53/1047 - VR 2019/1047

Geschäftszahl

7Ob144/18d

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. med. M***** F*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 9.156,57 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 19. April 2018, GZ 1 R 41/18b-13, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 27. Dezember 2017, GZ 19 C 488/17d-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren 7 Ob 144/18d wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien (GZ 13 C 738/17z-12 [13 C 8/18y, 13 C 21/18k, 13 C 2/18s]) vom 12. Juli 2018, Rechtssache C-479/18, UNIQA Österreich Versicherungen ua, unterbrochen.

Nach Ergehen dieser Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.

Text

Begründung:

Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Vertrag über eine Lebensversicherung mit der Laufzeit 1. 6. 1998 bis 1. 6. 2016. Eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach Paragraph 165 a, VersVG unterblieb. Vor der Prämienfreistellung des Vertrags mit 1. 6. 2002 zahlte die Klägerin insgesamt 21.224,83 EUR an Prämien. Nach Auslaufen des Vertrags am 1. 6. 2016 erhielt die Klägerin den Auszahlungsbetrag von 25.732,59 EUR. Mit Schreiben vom 1. 6. 2017 erklärte sie gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Vertrag gemäß Paragraph 165 a, VersVG.

Die Klägerin begehrt nunmehr die Zahlung von 9.156,57 EUR sA. Aufgrund der Ausübung ihres
– unbefristeten – Rücktrittrechts habe sie die Prämien rechtsgrundlos geleistet. Ihr bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch umfasse nicht nur die Rückzahlung dieser Prämien, sondern auch ein Vergütungsentgelt von (pauschaliert) 4 % Zinsen ab Zahlung der jeweiligen Prämie. Für diesen Vorteil, den der Bereicherungsschuldner durch die überlassene Geldsumme gehabt habe, gelte die 30-jährige Verjährungsfrist. Nach Abzug der Auszahlungssumme ergebe sich ihr Klagsanspruch an noch offenen Vergütungszinsen.

Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren. Bei einem regulär abgelaufenen – vollständig erfüllten – Vertrag sei ein Rücktritt nicht mehr möglich. Ein allfälliges Rücktrittsrecht sei verjährt. Selbst im Falle eines
– wirksamen – Rücktritts hätte die Klägerin nur Anspruch auf den Rückkaufswert gemäß Paragraph 176, VersVG. Mehr als drei Jahre rückwirkend wären Vergütungszinsen verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es ließ die ordentliche Revision zu. Die Entscheidung über die Verjährung der Vergütungszinsen stehe zwar mit der oberstgerichtlichen Judikatur in Einklang, es seien jedoch zahlreiche Verfahren zu dieser Frage anhängig.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte begehrt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen; hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Das Revisionsverfahren ist zu unterbrechen:

Rechtliche Beurteilung

In seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 12. Juli 2018, GZ 13 C 738/17z-12 [13 C 8/18y, 13 C 21/18k, 13 C 2/18s], legte das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu einem vergleichbaren Sachverhalt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor (Rechtssache C-479/18, UNIQA Österreich Versicherungen ua):

1. Sind Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 90/619/EWG in Verbindung mit Artikel 31, der Richtlinie 92/96/EWG bzw Artikel 35, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 36, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83/EG bzw Artikel 185, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 186, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138/EG dahin auszulegen, dass – im Falle fehlender nationaler Regelungen über die Wirkungen einer fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss – die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht zu laufen beginnt, wenn das Versicherungsunternehmen in der Belehrung angibt, dass die Ausübung des Rücktritts in schriftlicher Form zu erfolgen hat, obwohl der Rücktritt nach nationalem Recht formfrei möglich ist?

2. (für den Fall der Bejahung der ersten Frage):

Ist Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 90/619/EWG in Verbindung mit Artikel 31, der Richtlinie 92/96/EWG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach im Falle einer unterlassenen oder fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts zu jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Versicherungsnehmer – auf welchem Weg auch immer – von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat?

3. Ist Artikel 35, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 36, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen, dass – im Falle fehlender nationaler Regelungen über die Wirkungen einer unterlassenen oder fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss – das Recht des Versicherungsnehmers auf Rücktritt vom Vertrag spätestens erlischt, nachdem ihm aufgrund seiner Kündigung des Vertrages der Rückkaufswert ausbezahlt wurde und damit die Vertragspartner die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten vollständig erfüllt haben?

4. (für den Fall der Bejahung der ersten und/oder der Verneinung der dritten Frage):

Sind Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 90/619/EWG bzw Artikel 35, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83/EG bzw Artikel 186, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach dem Versicherungsnehmer im Fall der Ausübung seines Rücktrittsrechts der Rückkaufswert (der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Zeitwert der Versicherung) zu erstatten ist?

5. (für den Fall, dass die vierte Frage zu behandeln war und bejaht wurde):

Sind Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 90/619/EWG bzw Artikel 35, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83/EG bzw Artikel 186, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts der Anspruch auf eine pauschale Verzinsung der rückerstatteten Prämien wegen Verjährung auf jenen Teil beschränkt werden kann, der den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Klagseinbringung umfasst?

Die Beantwortung insbesondere der Fragen 3 bis 5 ist auch für das vorliegende Verfahren maßgeblich, in dem die Auslegung der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden (7 Ob 107/15h) Bestimmungen des Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 90/619/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG geänderten Fassung und Artikel 31, Absatz eins und 4 der Richtlinie 92/96/EWG im Zusammenhalt mit Paragraph 165 a, VersVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 1997,) und Paragraph 176, VersVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 509 aus 1994,) sowie Paragraph 9 a, VAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 447 aus 1996,) geboten ist.

Da der Oberste Gerichtshof auch in Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat, ist das vorliegende Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen (RIS-Justiz RS0110583 mwN).

Textnummer

E123150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00144.18D.0926.000

Im RIS seit

15.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019

Dokumentnummer

JJT_20180926_OGH0002_0070OB00144_18D0000_000

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