In seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 12. Juli 2018, GZ 13 C 738/17z-12 [13 C 8/18y, 13 C 21/18k, 13 C 2/18s], legte das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu einem vergleichbaren Sachverhalt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor (Rechtssache C-479/18, UNIQA Österreich Versicherungen ua):
„1. Sind Art 15 Abs 1 der Richtlinie 90/619/EWG in Verbindung mit Art 31 der Richtlinie 92/96/EWG bzw Art 35 Abs 1 in Verbindung mit Art 36 Abs 1 der Richtlinie 2002/83/EG bzw Art 185 Abs 1 in Verbindung mit Art 186 Abs 1 der Richtlinie 2009/138/EG dahin auszulegen, dass – im Falle fehlender nationaler Regelungen über die Wirkungen einer fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss – die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht zu laufen beginnt, wenn1. Sind Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 90/619/EWG in Verbindung mit Artikel 31, der Richtlinie 92/96/EWG bzw Artikel 35, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 36, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83/EG bzw Artikel 185, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 186, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138/EG dahin auszulegen, dass – im Falle fehlender nationaler Regelungen über die Wirkungen einer fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss – die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht zu laufen beginnt, wenn das Versicherungsunternehmen in der Belehrung angibt, dass die Ausübung des Rücktritts in schriftlicher Form zu erfolgen hat, obwohl der Rücktritt nach nationalem Recht formfrei möglich ist?
2. (für den Fall der Bejahung der ersten Frage):
Ist Art 15 Abs 1 der Richtlinie Ist Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 90/619/EWG in Verbindung mit Art 31 der Richtlinie 92/96/EWG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach im Falle einer unterlassenen oder fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts zu jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Versicherungsnehmer – auf welchem Weg auch immer – von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat?90/619/EWG in Verbindung mit Artikel 31, der Richtlinie 92/96/EWG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach im Falle einer unterlassenen oder fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts zu jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Versicherungsnehmer – auf welchem Weg auch immer – von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat?
3. Ist Art 35 Abs 1 in Verbindung mit Art 36 Abs 1 der Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen, dass – im Falle fehlender nationaler Regelungen über die Wirkungen einer unterlassenen oder fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss – das Recht des Versicherungsnehmers auf Rücktritt vom Vertrag spätestens erlischt, nachdem ihm aufgrund seiner Kündigung des Vertrages der Rückkaufswert ausbezahlt wurde und damit die Vertragspartner die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten vollständig erfüllt haben?3. Ist Artikel 35, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 36, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen, dass – im Falle fehlender nationaler Regelungen über die Wirkungen einer unterlassenen oder fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss – das Recht des Versicherungsnehmers auf Rücktritt vom Vertrag spätestens erlischt, nachdem ihm aufgrund seiner Kündigung des Vertrages der Rückkaufswert ausbezahlt wurde und damit die Vertragspartner die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten vollständig erfüllt haben?
4. (für den Fall der Bejahung der ersten und/oder der Verneinung der dritten Frage):
Sind Art 15 Abs 1 der Richtlinie 90/619/EWG bzw Art 35 Abs 1 der Richtlinie 2002/83/EG bzw Art 186 Abs 1 der Richtlinie 2009/138/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach dem Versicherungsnehmer im Fall der Ausübung seines Rücktrittsrechts der Rückkaufswert (der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Zeitwert der Versicherung) zu erstatten ist?Sind Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 90/619/EWG bzw Artikel 35, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83/EG bzw Artikel 186, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach dem Versicherungsnehmer im Fall der Ausübung seines Rücktrittsrechts der Rückkaufswert (der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Zeitwert der Versicherung) zu erstatten ist?
5. (für den Fall, dass die vierte Frage zu behandeln war und bejaht wurde):
Sind Art 15 Abs 1 der Richtlinie 90/619/EWG bzw Art 35 Abs 1 der Richtlinie 2002/83/EG bzw Art 186 Abs 1 der Richtlinie 2009/138/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts der Anspruch auf eine pauschale Verzinsung der rückerstatteten Prämien wegen Verjährung auf jenen Teil beschränkt werden kann, der den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Klagseinbringung umfasst?Sind Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 90/619/EWG bzw Artikel 35, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83/EG bzw Artikel 186, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts der Anspruch auf eine pauschale Verzinsung der rückerstatteten Prämien wegen Verjährung auf jenen Teil beschränkt werden kann, der den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Klagseinbringung umfasst?“
Die Beantwortung insbesondere der Fragen 3 bis 5 ist auch für das vorliegende Verfahren maßgeblich, in dem die Auslegung der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden (7 Ob 107/15h) Bestimmungen des Art 15 Abs 1 der Richtlinie 90/619/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG geänderten Fassung und Art 31 Abs 1 und 4 der Richtlinie 92/96/EWG im Zusammenhalt mit § 165a VersVG (idF BGBl I Nr 6/1997) und § 176 VersVG (idF BGBl Nr 509/1994) sowie § 9a VAG (idF BGBl Nr 447/1996) geboten ist.Die Beantwortung insbesondere der Fragen 3 bis 5 ist auch für das vorliegende Verfahren maßgeblich, in dem die Auslegung der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden (7 Ob 107/15h) Bestimmungen des Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 90/619/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG geänderten Fassung und Artikel 31, Absatz eins und 4 der Richtlinie 92/96/EWG im Zusammenhalt mit Paragraph 165 a, VersVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 1997,) und Paragraph 176, VersVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 509 aus 1994,) sowie Paragraph 9 a, VAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 447 aus 1996,) geboten ist.
Da der Oberste Gerichtshof auch in Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat, ist das vorliegende Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen (RIS-Justiz RS0110583 mwN).