Begründung:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei - gestützt auf die Behauptung einer fehlerhaften Anlageberatung - 11.009,30 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 12. 2009 Zug um Zug gegen Übertragung jener Wertpapiere, die er im Mai 2007 über Beratung und Vermittlung der beklagten Partei um insgesamt 9.999,99 EUR (inklusive Spesen) erworben habe. Er begehre die Rückabwicklung der vermittelten Geschäfte im Sinn einer Naturalrestitution, demnach die Rückzahlung des seinerzeitigen Ankaufspreises zuzüglich des entgangenen Zinsgewinns einer alternativen Veranlagung als positiver Schaden in Höhe von 4 % pa, was einem hypothetischen Zinsgewinn von 1.009,31 EUR entspreche. Dies ergebe insgesamt den Klagsbetrag.
Das Erstgericht wies die Klage aufgrund des 10.000 EUR übersteigenden Streitwerts wegen sachlicher Unzuständigkeit a limine zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Frage der Beurteilung von als positiver Schaden geltend gemachten Zinsentgängen als eigene Hauptforderung eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vorliege und der Lösung dieser Frage im Hinblick auf die Vielzahl der Verfahren über den konkreten Fall hinaus Bedeutung zukomme.