Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 261

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 261

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

8. Gegenstandsloserklärung der Beschwerde

Paragraph 261,
  1. Absatz einsDie Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
    1. Litera a
      in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
    2. Litera b
      in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.
  2. Absatz 2Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß Paragraph 299, Absatz eins, oder Paragraph 300, Absatz eins, aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (Paragraph 307, Absatz eins,) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (Paragraph 299, Absatz 2, bzw. Paragraph 300, Absatz 3,) oder eine gegen die Sachentscheidung (Paragraph 307, Absatz eins,) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) als gegenstandslos zu erklären.

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40161288

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P261/NOR40161288

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