§ 1 Abs 3 KSchG bedarf einer teleologischen Reduktion. Grundsätzlich wird derjenige, der den Betrieb seines Unternehmens noch nicht aufgenommen hat, wegen der typischerweise vorausgesetzten fehlenden allgemeinen Geschäftserfahrung sowie besonderen Branchenkunde vom Gesetzgeber noch als schutzwürdig angesehen.Paragraph eins, Absatz 3, KSchG bedarf einer teleologischen Reduktion. Grundsätzlich wird derjenige, der den Betrieb seines Unternehmens noch nicht aufgenommen hat, wegen der typischerweise vorausgesetzten fehlenden allgemeinen Geschäftserfahrung sowie besonderen Branchenkunde vom Gesetzgeber noch als schutzwürdig angesehen.