Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Rechtssatz für E3294/2018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

E3294/2018

Entscheidungsdatum

12.03.2019

Index

L8000 Raumordnung

Norm

BauO Nö 2014 §11 Abs2
Örtliches Raumordnungsprogramm 1994 der Marktgemeinde Eichgraben vom 21.06.1994
vereinfachter Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Eichgraben vom 20.06.1972 Bauland-Wohngebiet-Aufschließungszone 11

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Rückwidmung eines ursprünglich als Bauland-Wohngebiet-Aufschließungszone 11 gewidmeten Grundstücks einer Niederösterreichischen Gemeinde in Grünland durch einen vereinfachten Flächenwidmungsplan; ausreichende Grundlagenforschung und Interessenabwägung im Verordnungserlassungsverfahren

Rechtssatz

Abweisung der Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (LVwG) betreffend die Abweisung des Antrags, ein Grundstück zum Bauplatz zu erklären. Das betroffene Grundstück gehört zur selben Grünlandenklave der Marktgemeinde Eichgraben wie jenes, dessen Widmung mit VfSlg 17112/2004 aufgehoben wurde. Keine Übertragbarkeit dieser Ausführungen auf den vorliegenden Fall:

Keine Unsachlichkeit der Umwidmung auf Grund eines Vergleichs mit anderen Grundstücken aus der näheren Umgebung: Abgesehen davon, dass die Vergleichbarkeit der Grundstücke hinsichtlich ihrer Lage (innerhalb eines verbauten Gebiets) in den Fällen VfSlg 13570/1991 und 14629/1996 in einem weitaus höheren Ausmaß gegeben war als im vorliegend Fall, wo das Grundstück 576 am äußeren Rand einer mehrere Grundstücke umfassenden Grünlandenklave liegt, gibt es auch einen sachlichen Grund für die Auswahl des Grundstückes 576 für die Rückwidmung. Im Erläuterungsbericht zum örtlichen Raumordnungsprogramm 1994 wird ua ausgeführt, dass eine zusammenhängende, landwirtschaftlich genutzte Fläche erhalten werden solle. Das ist ein bei der Planung offengelegter zwingender Grund, der rechtfertigt, dass die Grundstücke 555, 572 und 574 anders behandelt werden als das Grundstück 576. Die unterschiedlichen Begründungen der unterschiedlichen Widmungen der Grundstücke sind auch eine Folge der anderen Lage, nicht zuletzt der unterschiedlichen Entfernungen zu dem als Bauland-Agrargebiet gewidmeten Grundstück 588/1, auf dem sich der erhaltenswerte landwirtschaftliche Betrieb befindet bzw befand.

Keine Unsachlichkeit der Grünlandwidmung des Grundstücks 576:

Auch wenn die Grundstücke der Grünlandenklave derzeit nicht landwirtschaftlich genutzt werden sollten, ist die Erhaltung der innerörtlichen Grünräume ein legitimes raumplanerisches Ziel der Gemeinde Eichgraben. Sie begründet dieses Ziel mit der Topographie und der Bodenbeschaffenheit des Gemeindegebiets und hat es bereits im örtlichen Raumordnungsprogramm 1994 festgelegt - und bei der Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzepts des Jahres 2014 aufrechterhalten. Die Festlegung dieses Ziels liegt im Gestaltungsspielraum der Gemeinde als Verordnungsgeber der örtlichen Raumordnung. Diese erfolgt unabhängig von den konkreten privatrechtlichen Voraussetzungen. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die die Sachlichkeit einer Widmung von den jeweils aktuellen Eigentumsverhältnissen abhängig macht. Mit der Grünlandwidmung des Grundstücks 576 wird überdies den in §1 Abs2 Z1 litd und litf NÖ ROG 1976 festgelegten Zielen der "Sicherung von Gebieten mit besonderen Standorteignungen für deren jeweiligen Zweck und Freihaltung dieser Gebiete von wesentlichen Beeinträchtigungen" bzw der "Erhaltung und Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes" Rechnung getragen.

Keine Übertragbarkeit der Erwägungen des Erkenntnisses VfSlg 15037/1997 zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen unterschiedlicher Flächenwidmungen im Fall einer an einen Gewerbebetrieb heranrückenden Wohnbebauung, weil nicht erkennbar ist, welche annähernd gleichzuhaltenden Beeinträchtigungen im vorliegenden Fall durch die Grünlandwidmung vorliegen sollten.

Die Herstellung einer vollständigen Aufschließung führt nicht zur Unsachlichkeit einer - aus anderen Gründen vertretbaren - Grünlandwidmung. In der Umgebung des Grundstücks der Beschwerdeführerin befinden sich nicht durchwegs bebaute Grundstücke. Es ist vielmehr so, dass durch eine Baulandwidmung des Grundstücks 576 nicht eine Baulücke geschlossen, sondern eine abgerundete Grünlandenklave beeinträchtigt würde.

In §1 Abs2 Z3 litg NÖ ROG 1976 wird folgendes besonderes Leitziel für die örtliche Raumordnung festlegt: "Verwendung von für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung besonders gut geeigneten Böden für andere Widmungen nur dann, wenn geeignete andere Flächen nicht vorhanden sind. Dabei ist nicht nur auf die momentane Nahrungsmittelproduktion, sondern auch auf die Vorsorge in Krisenzeiten, auf die Erzeugung von Biomasse und auf die Erhaltung der Kulturlandschaft Bedacht zu nehmen." Dieses Ziel wird durch die Maßnahmen der EU zur Verringerung der landwirtschaftlichen Überproduktion nicht relativiert, sondern durch das aktuelle Recht der EU vielmehr bestätigt: Gemäß Art43 Abs2 der Verordnung (EU) Nr 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik ist die Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands eine dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethode, für die auch Direktzahlungen geleistet werden. Grünlandflächen dienen nicht nur der gesicherten Nahrungsmittelproduktion, sondern haben zusätzlich auch eine ökologische Bedeutung.

Keine Mängel der Grundlagenforschung im Verordnungserlassungsverfahren:

Vor Erlassung des Raumordnungsprogramms wurde eine umfangreiche Grundlagenforschung durchgeführt. Diese enthält die Darstellung der gesetzlichen Grundlagen, der naturräumlichen Gegebenheiten, des Kleinklimas, des Orts- und Landschaftsbildes, der Wirtschaft, des Verkehrs und der technischen Infrastruktur, der Grundbesitzverhältnisse und der Flächennutzung, der Zahlen der Bevölkerungsentwicklung sowie der Besiedlung und Bebauung. Die umfangreichen Materialien zum örtlichen Raumordnungsprogramm 1994, die sich auch speziell mit dem Grundstück der Beschwerdeführerin befassen, zeigen, dass der Umwidmung ihres Grundstücks eine dem Gesetz entsprechende Grundlagenforschung vorausgegangen ist.

Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Rückwidmung:

Neben dem obersten Ziel der örtlichen Raumordnung nennt das örtliche Raumordnungsprogramm 1994 als besonderes Ziel die "Erhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe". Der Verordnungsgeber hat zur Erfüllung dieser Zielsetzungen die - im Jahr 1971 auf Basis einer falschen Bevölkerungsprognose überdimensioniert festgelegte - Baulandreserve um 24,8 ha reduziert und das Grünland um 29,98 ha erweitert. Das öffentliche Interesse an dieser Maßnahme ganz allgemein und speziell an der Rückwidmung des Grundstücks 576 war damit jedenfalls zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung klar ausgesprochen.

Das Grundstück der Beschwerdeführerin ist Teil einer zusammenhängenden, landwirtschaftlich nutzbaren Fläche. Die Rückwidmung des Grundstücks der Beschwerdeführerin diente also nicht bloß der Verringerung des Baulandüberhangs, sondern sie diente auch der Sicherung von für die Landschaft wertvollen Flächen und leistete insbesondere auch zur Erhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einen Beitrag. Die besondere Bedeutung des Grundstücks wird in den Erläuterungen dokumentiert.

Die Grundstückseigentümerin hatte im Verordnungserlassungsverfahren mit Schreiben vom 26.05.1992 gegen die Rückwidmung "Einspruch" erhoben. Der Gemeinderat von Eichgraben hat über diese Stellungnahme speziell beraten und hat dann, der Empfehlung des Raumordnungsausschusses folgend, die im Entwurf vorgeschlagene Grünlandwidmung einstimmig beschlossen.

Keine Normbedenken gegen das örtliche Raumordnungsprogramm im Hinblick auf die Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG.

Entscheidungstexte

  • E3294/2018
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.03.2019 E3294/2018

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Widmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E3294.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Dokumentnummer

JFR_20190312_18E03294_01

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