Nach der Verkehrsanschauung gehören grundsätzlich zu einem (einheitlichen) Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft alle Flächen, die nach Lage der Verhältnisse von einem Mittelpunkt (idR: der Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können und demselben Eigentümer (bzw unter den Voraussetzungen des § 24 BewG Ehegatten) gehören (Hinweis Gürsching/Stenger Bewertungsgesetz Vermögenssteuergesetz Kommentar, 08te Aufl § 2 BewG Anm 64, § 26 BewG Anm 4.3).Nach der Verkehrsanschauung gehören grundsätzlich zu einem (einheitlichen) Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft alle Flächen, die nach Lage der Verhältnisse von einem Mittelpunkt (idR: der Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können und demselben Eigentümer (bzw unter den Voraussetzungen des Paragraph 24, BewG Ehegatten) gehören (Hinweis Gürsching/Stenger Bewertungsgesetz Vermögenssteuergesetz Kommentar, 08te Aufl Paragraph 2, BewG Anmerkung 64, Paragraph 26, BewG Anmerkung 4.3).