Die Erlassung eines Feststellungsbescheides iSd § 188 BAO setzt voraus, daß "gemeinschaftliche Einkünfte" vorliegen. Entscheidend ist, daß eine zur Gemeinschaftlichkeit führende Verbundenheit bezüglich der Einkünfte besteht. Geboten ist dabei allein ein gemeinschaftsrechtliches, gesellschaftsrechtliches oder selbst nur ein faktisches gemeinschaftliches Band in bezug auf die originäre Erzielung der Einkünfte der Beteiligten (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1986 f). Es wird dabei dieses Erfordernis der Gemeinschaftlichkeit der Einkünfte bei den Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb vor allem dann angenommen, wenn die Gemeinschaft in einer Mitunternehmerschaft besteht. Tatbestandsmerkmal des § 188 (Abs 1 lit b) BAO ist jedoch das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft nicht. Im vorliegenden Fall ist außer je einer sogenannten Verlustzuweisung lediglich eine Beteiligung am Firmenwert im Auflösungszeitpunkt des "Gesellschaftsverhältnisses" gegeben. Dies stellt sich in Wahrheit nicht als Beteiligung an den Einkünften des Unternehmens dar: Es werden damit Verluste "zugewiesen", die bereits vor dem Abschluß der Vereinbarung ganz oder teilweise entstanden sind, es handelt sich dabei nicht um einen Anteil an dem während der Beteiligung erlittenen Verlust, sondern um einen fixen, in einem frei gewählten Verhältnis zur Einlage stehenden Betrag. Dies wird in dem Fall besonders deutlich, bei dem die "Verlustzuweisung" einen höheren Betrag als den tatsächlichen Verlust ausmacht. Von einem gemeinschaftlichen Band in bezug auf die originäre Erzielung der Einkünfte kann somit keine Rede sein.Die Erlassung eines Feststellungsbescheides iSd Paragraph 188, BAO setzt voraus, daß "gemeinschaftliche Einkünfte" vorliegen. Entscheidend ist, daß eine zur Gemeinschaftlichkeit führende Verbundenheit bezüglich der Einkünfte besteht. Geboten ist dabei allein ein gemeinschaftsrechtliches, gesellschaftsrechtliches oder selbst nur ein faktisches gemeinschaftliches Band in bezug auf die originäre Erzielung der Einkünfte der Beteiligten (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1986 f). Es wird dabei dieses Erfordernis der Gemeinschaftlichkeit der Einkünfte bei den Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb vor allem dann angenommen, wenn die Gemeinschaft in einer Mitunternehmerschaft besteht. Tatbestandsmerkmal des Paragraph 188, (Absatz eins, Litera b,) BAO ist jedoch das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft nicht. Im vorliegenden Fall ist außer je einer sogenannten Verlustzuweisung lediglich eine Beteiligung am Firmenwert im Auflösungszeitpunkt des "Gesellschaftsverhältnisses" gegeben. Dies stellt sich in Wahrheit nicht als Beteiligung an den Einkünften des Unternehmens dar: Es werden damit Verluste "zugewiesen", die bereits vor dem Abschluß der Vereinbarung ganz oder teilweise entstanden sind, es handelt sich dabei nicht um einen Anteil an dem während der Beteiligung erlittenen Verlust, sondern um einen fixen, in einem frei gewählten Verhältnis zur Einlage stehenden Betrag. Dies wird in dem Fall besonders deutlich, bei dem die "Verlustzuweisung" einen höheren Betrag als den tatsächlichen Verlust ausmacht. Von einem gemeinschaftlichen Band in bezug auf die originäre Erzielung der Einkünfte kann somit keine Rede sein.