In der steuerlichen Behandlung der unbeschränkt Steuerpflichtigen (Steuerinländer) einerseits und der beschränkt Steuerpflichtigen (Steuerausländer) andererseits bestehen Unterschiede. So erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 auf alle in- und ausländischen Einkünfte, wohingegen beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 1 Abs. 3 EStG 1988 nur mit den in § 98 EStG erschöpfend aufgezählten Einkünften zur Einkommensteuer erfasst werden. Eine derartige Regelung, die dem steuerlichen Territorialitätsprinzip entspricht, enthält - wie der EuGH im Urteil vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95, Futura Participations SA und Singer, Rn 22 ausgesprochen hat - weder eine offene noch eine verdeckte Diskriminierung, wie sie der EG-Vertrag verbietet. Im Hinblick darauf hat der EuGH im angeführten Urteil auch ausgesprochen, dass es nicht gegen Artikel 52 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 43 EG) verstößt, "wenn ein Mitgliedstaat den Verlustvortrag aus früheren Jahren bei einem Steuerpflichtigen, der in seinem Gebiet eine Zweigniederlassung, nicht aber seinen Sitz hat", davon abhängig macht, dass die Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften stehen, die der Steuerpflichtige in diesem Staat erzielt hat (vgl. EuGH-Urteil in der Rechtssache C-250/95, Futura Participations SA und Singer, Rn 43). Nichts anderes kann aber für die streitgegenständlichen Verluste gelten, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer, einem deutschen Staatsangehörigen, in Österreich erzielten Einkünften stehen. Eine Berücksichtigung dieser Verluste ist daher aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht geboten. Dies gilt umso mehr, als keineswegs sichergestellt ist, dass der Ausgleich der hier strittigen Verluste mit deutschen Einkünften des Beschwerdeführers in Zukunft nicht doch möglich sein wird.In der steuerlichen Behandlung der unbeschränkt Steuerpflichtigen (Steuerinländer) einerseits und der beschränkt Steuerpflichtigen (Steuerausländer) andererseits bestehen Unterschiede. So erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, EStG 1988 auf alle in- und ausländischen Einkünfte, wohingegen beschränkt Steuerpflichtige gemäß Paragraph eins, Absatz 3, EStG 1988 nur mit den in Paragraph 98, EStG erschöpfend aufgezählten Einkünften zur Einkommensteuer erfasst werden. Eine derartige Regelung, die dem steuerlichen Territorialitätsprinzip entspricht, enthält - wie der EuGH im Urteil vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95, Futura Participations SA und Singer, Rn 22 ausgesprochen hat - weder eine offene noch eine verdeckte Diskriminierung, wie sie der EG-Vertrag verbietet. Im Hinblick darauf hat der EuGH im angeführten Urteil auch ausgesprochen, dass es nicht gegen Artikel 52 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 43 EG) verstößt, "wenn ein Mitgliedstaat den Verlustvortrag aus früheren Jahren bei einem Steuerpflichtigen, der in seinem Gebiet eine Zweigniederlassung, nicht aber seinen Sitz hat", davon abhängig macht, dass die Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften stehen, die der Steuerpflichtige in diesem Staat erzielt hat vergleiche EuGH-Urteil in der Rechtssache C-250/95, Futura Participations SA und Singer, Rn 43). Nichts anderes kann aber für die streitgegenständlichen Verluste gelten, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer, einem deutschen Staatsangehörigen, in Österreich erzielten Einkünften stehen. Eine Berücksichtigung dieser Verluste ist daher aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht geboten. Dies gilt umso mehr, als keineswegs sichergestellt ist, dass der Ausgleich der hier strittigen Verluste mit deutschen Einkünften des Beschwerdeführers in Zukunft nicht doch möglich sein wird.