Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ro 2018/09/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2018/09/0007

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

DLSG 2006 §1 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Paragraph eins, Absatz eins, DLSG 2006 spricht ausschließlich von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten. In der Regierungsvorlage (RV 856 BlgNR 22. GP, 3f) wird in diesem Zusammenhang zunächst auf das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz verwiesen. Im Gartenbereich werden in den Materialien als haushaltstypische Tätigkeiten einfache Tätigkeiten wie Rasen mähen oder Laub rechen erwähnt. Bauarbeiten an der Außenseite eines Hauses - mögen sie auch in einem Garten erfolgt sein - stellen keine "einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in einem Privathaushalt" dar.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018090007.J01

Im RIS seit

11.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2018090007_20190320J01

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