Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2017/05/0218

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0218

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §51 Abs4;
BauO NÖ 1996 §53 Abs2;
BauRallg;
BauTV NÖ 1997 §39 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/05/0219

Rechtssatz

Der VwGH hat in den Erkenntnissen VwGH 16.12.2008, 2007/05/0250, und VwGH 17.12.2015, Ra 2014/05/0045, ausgesprochen, dass Paragraph 39, Absatz 3, NÖ BauTV 1997 keine Regelung ist, die sich auf die Frage der Zulässigkeit von Bauwerken im Bauwich des Nachbargrundstückes bezieht; vielmehr handelt es sich bei der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, NÖ BauTV 1997 um eine an den jeweiligen Bauwerber gerichtete Anordnung, den geforderten Lichteinfall durch die Ausgestaltung des Projektes, insbesondere durch die Wahl des Standortes auf dem Baugrundstück, einzuhalten. Daraus ist für die Nachbarn aber nichts gewonnen, weil der VwGH in den genannten Erkenntnissen, wie auch in VwGH 6.11.2013, 2010/05/0179, zudem auch festgehalten hat, dass das Nachbarrecht auf Einhaltung des Bauwichs unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 51, Absatz 4, NÖ BauO 1996 durch die Berücksichtigung einer Verschwenkung des freien Lichteinfalles von 30 Grad auf dem Nachbargrundstück im Hinblick auf die dem Nachbarn im Falle einer Bauführung auf seinem Grundstück gemäß Paragraph 39, Absatz 3, NÖ BauTV 1997 im gleichen Ausmaß eingeräumte Möglichkeit einer seitlichen Abweichung des freien Lichteinfalles nicht verletzt ist. Diese Ausführungen lassen sich auf das im Revisionsfall maßgebliche Nachbarrecht auf Einhaltung der Gebäudehöhe unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 53, Absatz 2, NÖ BauO 1996 übertragen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050218.L01

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017050218_20190326L01

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