Der VwGH hat im Erkenntnis vom 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 "Gefahr im Verzug iSd. § 26 Abs. 1 StVO" damit umschrieben, "dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahren für das Leben und für die Gesundheit von Menschen abzuwenden". Nicht schon kraft des Zweckes, für den ein Fahrzeug bestimmt ist, ist ein öffentliches Interesse iSd. § 20 Abs. 5 KFG 1967 vorauszusetzen, sondern es hat jeweils eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen, und zwar selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 "Gefahr im Verzug iSd. Paragraph 26, Absatz eins, StVO" damit umschrieben, "dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahren für das Leben und für die Gesundheit von Menschen abzuwenden". Nicht schon kraft des Zweckes, für den ein Fahrzeug bestimmt ist, ist ein öffentliches Interesse iSd. Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 vorauszusetzen, sondern es hat jeweils eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen, und zwar selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind.