Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
17904
Geschäftszahl
B2771/05 - B2772/05
Entscheidungsdatum
25.09.2006
Index
10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Leitsatz
Einstellung eines Beschwerdeverfahrens betreffend Unterlassung bzw
Rückbuchung der Anlastung von Vermögensverwaltungskosten an die
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft des Österreichischen Rundfunks
zur Dotierung der Mindestertragsrücklage nach Zurücknahme der
Beschwerde unter Aufrechterhaltung des Kostenbegehrens; kein
Kostenzuspruch
Rechtssatz
Die Möglichkeit einer Einschränkung auf Kosten ist im Verfahren nach Art144 B-VG nicht gegeben (VfSlg 5441/1966, VfSlg 16181/2001). Ein Kostenzuspruch ist nur im Falle des Obsiegens (Aufhebung des angefochtenen Bescheides) oder der Klaglosstellung zulässig (§88 VfGG). Eine Klaglosstellung im Sinne der genannten Bestimmung ist jedoch nur dann gegeben, wenn der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde (oder - so vorhanden - deren Oberbehörde) formell aufgehoben wird. Dies ist hier nicht geschehen. Die belangte Behörde hat lediglich festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei durch die Einigung mit der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft den behördlichen Auftrag erfüllt hat.
ebenso: B2772/05 vom selben Tag.
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten,
Pensionskassen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B2771.2005
Dokumentnummer
JFR_09939075_05B02771_2_01