Den Richtlinien des UNHCR ist besondere Beachtung zu schenken ist ("Indizwirkung"; vgl. etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103-0106, und 22.9.2017, Ra 2017/18/0166, jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2010, 2006/01/0788, mwN). Die Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR findet sich auch im einschlägigen Unionsrecht (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU).Den Richtlinien des UNHCR ist besondere Beachtung zu schenken ist ("Indizwirkung"; vergleiche etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103-0106, und 22.9.2017, Ra 2017/18/0166, jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2010, 2006/01/0788, mwN). Die Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR findet sich auch im einschlägigen Unionsrecht (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU).