Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0121678
Geschäftszahl
10Ob66/06p; 6Ob129/06h; 5Ob203/12g
Entscheidungsdatum
06.06.2013
Rechtssatz
Bei der Frage der Bestellung der Funktionsträger einer Kirche oder Religionsgemeinschaft und damit auch bezüglich der Frage der Organstellung der betreffenden Person handelt es sich um innere Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw kirchlichen Vereinigung, in welche ein Eingreifen des Staates und damit auch der Gerichte unzulässig ist. Diesem innerkirchlichen Bereich muss auch die mit der strittigen Organstellung des Beklagten untrennbar verbundene Vermögensverwaltung zugerechnet werden. Denn auch die Verwaltung und Vertretung des Vermögens der kirchlichen Rechtssubjekte erfolgt durch die nach dem Kirchenrecht dazu berufenen Organe.
Entscheidungstexte
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10 Ob 66/06p
Entscheidungstext
OGH
30.01.2007
10 Ob 66/06p
Beisatz: Aber auch die im vorliegenden Fall von der Klägerin angestrebte Untersagung der aus der, wie dargelegt vom Gericht nicht überprüfbaren, Organstellung des Beklagten erfließenden Tätigkeiten im Rahmen seiner kirchlichen Funktion würde einen unzulässigen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw kirchlichen Vereinigung bedeuten. (T1) Veröff: SZ 2007/9
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6 Ob 129/06h
Entscheidungstext
OGH
15.02.2007
6 Ob 129/06h
Beisatz: Hier: Selbe Parteien wie im Verfahren 10 Ob 66/06p). (T2)
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5 Ob 203/12g
Entscheidungstext
OGH
06.06.2013
5 Ob 203/12g
Auch; Veröff: SZ 2013/56
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121678
Im RIS seit
01.03.2007
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20070130_OGH0002_0100OB00066_06P0000_002