Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
15
Geschäftszahl
Ro 2018/03/0031
Entscheidungsdatum
06.03.2019
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
Norm
EURallg
31985L0337 UVP-RL Art3
32011L0092 UVP-RL Art3
32014L0052 Nov-32011L0092
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0032
Ro 2018/03/0033
Ro 2018/03/0034
Ro 2018/03/0035
Ro 2018/03/0036
Ro 2018/03/0037
Ro 2018/03/0038
Ro 2019/03/0007
Ro 2019/03/0008
Ro 2019/03/0009
Rechtssatz
Die Auswirkungen des Projekts auf das Klima zählen nach den unionsrechtlichen Vorgaben zu den relevanten Fragen der UVP. Mit der Novellierung der Richtlinie 2011/92/EU durch die Richtlinie 2014/52/EU wurde die Bedeutung des Klimaschutzes noch verstärkt, indem ausdrücklich vom "Klimawandel" gesprochen wird. Dadurch wird deutlich, dass das Schutzgut Klima umfassend zu begreifen ist und neben den Auswirkungen auf das lokale Klima (Mikroklima) auch alle Aspekte betreffend den Klimawandel (also der globalen Dimension) beinhaltet (vgl. insbesondere Erwägungsgrund 13, wonach es angezeigt sei, die Auswirkungen von Projekten auf das Klima (z.B. THG-Emissionen) und ihre Anfälligkeit in Bezug auf den Klimawandel zu bewerten). Diese Klarstellung durch die Richtlinie 2014/52/EU bedeutet nicht, dass der Klimaschutz nach der UVP-Richtlinie davor keine Bedeutung gehabt hätte bzw. nur auf den Schutz des Mikroklimas beschränkt gewesen wäre.Die Auswirkungen des Projekts auf das Klima zählen nach den unionsrechtlichen Vorgaben zu den relevanten Fragen der UVP. Mit der Novellierung der Richtlinie 2011/92/EU durch die Richtlinie 2014/52/EU wurde die Bedeutung des Klimaschutzes noch verstärkt, indem ausdrücklich vom "Klimawandel" gesprochen wird. Dadurch wird deutlich, dass das Schutzgut Klima umfassend zu begreifen ist und neben den Auswirkungen auf das lokale Klima (Mikroklima) auch alle Aspekte betreffend den Klimawandel (also der globalen Dimension) beinhaltet vergleiche insbesondere Erwägungsgrund 13, wonach es angezeigt sei, die Auswirkungen von Projekten auf das Klima (z.B. THG-Emissionen) und ihre Anfälligkeit in Bezug auf den Klimawandel zu bewerten). Diese Klarstellung durch die Richtlinie 2014/52/EU bedeutet nicht, dass der Klimaschutz nach der UVP-Richtlinie davor keine Bedeutung gehabt hätte bzw. nur auf den Schutz des Mikroklimas beschränkt gewesen wäre.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030031.J19
Im RIS seit
12.08.2020
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020
Dokumentnummer
JWR_2018030031_20190306J15