(Zum AHGB) Bei der nach erhobener Klage des Käufers auf Erfüllung eingetretenen Unmöglichkeit der Lieferung bestimmt sich die Statthaftigkeit des geänderten Begehrens auf Schadenersatz nicht nach Art 356 AHGB, sondern nach den §§ 1295 und 1447 ABGB.(Zum AHGB) Bei der nach erhobener Klage des Käufers auf Erfüllung eingetretenen Unmöglichkeit der Lieferung bestimmt sich die Statthaftigkeit des geänderten Begehrens auf Schadenersatz nicht nach Artikel 356, AHGB, sondern nach den Paragraphen 1295 und 1447 ABGB.