1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass beide Parteien zutreffend von der Anwendbarkeit des CISG ausgehen. Nach Maßgabe der Rechtsmittelschriftsätze ist im Anlassfall fraglich, ob die Klägerin mit ihrer Klage eine Aufhebungserklärung (Rücktrittserklärung) abgegeben hat, sowie ob die Vertragsaufhebung nach Art 49 CISG berechtigt und die Beklagte daher zur Rückzahlung der Anzahlung verpflichtet ist.Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass beide Parteien zutreffend von der Anwendbarkeit des CISG ausgehen. Nach Maßgabe der Rechtsmittelschriftsätze ist im Anlassfall fraglich, ob die Klägerin mit ihrer Klage eine Aufhebungserklärung (Rücktrittserklärung) abgegeben hat, sowie ob die Vertragsaufhebung nach Artikel 49, CISG berechtigt und die Beklagte daher zur Rückzahlung der Anzahlung verpflichtet ist.
2.1 Zum Vorliegen einer Rücktrittserklärung führt das Berufungsgericht zunächst (zutreffend) aus, die Erklärung müsse eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Vertrag rückabgewickelt werden solle. Entscheidend sei daher, dass der Wille, vom Vertrag Abstand zu nehmen, zum Ausdruck komme und diese Erklärung auch im Rahmen einer Klage erfolgen könne. Im Anschluss daran vertritt das Berufungsgericht die Meinung, es sei nicht klar, inwieweit in den gerichtlichen Schriftsätzen der Klägerin eine Aufhebungserklärung zum Ausdruck gelange, zumal sie darin auf zeitlich zurückliegende Aufhebungserklärungen verweise.
Die Klägerin steht in ihrem Rekurs dazu auf dem Standpunkt, dass ihre auf die Rückzahlung der Anzahlung gerichtete Klagsführung ohne Zweifel und für die Beklagte klar erkennbar eine Aufhebungserklärung enthalte.
2.2 In der Rechtsprechung auch zum CISG ist geklärt, dass die Vertragsaufhebung durch eine vom vertragstreuen Teil an den Vertragspartner gerichtete einseitige Erklärung geltend zu machen ist, die an keine bestimmte Form gebunden ist und die – mit Ausnahme der Fälle des Art 49 Abs 2 CISG – keiner Befristung unterliegt (RISIn der Rechtsprechung auch zum CISG ist geklärt, dass die Vertragsaufhebung durch eine vom vertragstreuen Teil an den Vertragspartner gerichtete einseitige Erklärung geltend zu machen ist, die an keine bestimmte Form gebunden ist und die – mit Ausnahme der Fälle des Artikel 49, Absatz 2, CISG – keiner Befristung unterliegt (RIS-Justiz RS0112335; RS0104937). Für das Vorliegen einer Aufhebungserklärung ist maßgebend, dass aus dieser eindeutig hervorgeht, dass der Käufer die Vertragserfüllung ablehnt (Müller-Chen in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter UN-Kaufrecht [CISG]7 Art 49 Rz 24). Artikel 49, Rz 24).
Zudem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine solche Vertragsaufhebungserklärung auch im Anwendungsbereich des CISG mit der Klage erklärt werden kann (RS0113572; 4 Ob 159/11b). Daraus folgt, dass auch mit der Klage eine ausdrückliche oder schlüssige Aufhebungserklärung abgegeben werden kann (vgl Zudem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine solche Vertragsaufhebungserklärung auch im Anwendungsbereich des CISG mit der Klage erklärt werden kann (RS0113572; 4 Ob 159/11b). Daraus folgt, dass auch mit der Klage eine ausdrückliche oder schlüssige Aufhebungserklärung abgegeben werden kann vergleiche Magnus in Staudinger, Wiener UN-Kaufrecht [2018] Art 49 Rz 24). Damit entspricht die Rechtslage nach dem CISG jener nach § 918 ABGB (vgl dazu Kaufrecht [2018] Artikel 49, Rz 24). Damit entspricht die Rechtslage nach dem CISG jener nach Paragraph 918, ABGB vergleiche dazu Reischauer in Rummel/Lukas4 § 918 Rz 48; Paragraph 918, Rz 48; Gruber in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 918 Rz 29). Paragraph 918, Rz 29).
2.3 Im Anlassfall ist die Klage auf die Rückzahlung der von der Klägerin geleisteten Anzahlung gerichtet. Bei objektiver Betrachtung legt dies einen für den Geschäftspartner erkennbaren Rücktrittswillen nahe (vgl dazu Im Anlassfall ist die Klage auf die Rückzahlung der von der Klägerin geleisteten Anzahlung gerichtet. Bei objektiver Betrachtung legt dies einen für den Geschäftspartner erkennbaren Rücktrittswillen nahe vergleiche dazu Reidinger in Schwimann/Kodek4 § 918 Rz 39). In der Klage ist zudem von monatelangen Verzögerungen und ständigem Hinhalten durch die Beklagte die Rede. Dazu hat die Klägerin ausdrücklich vorgebracht, dass im April 2018 aufgrund der verstrichenen Zeit seit dem Produktions- und Verkaufsstart bereits klar gewesen sei, dass die Beklagte nicht mehr in der Lage sei, das bestellte Fahrzeug zu liefern. Dadurch sei ihr Vertrauen derart erschüttert worden, dass ihr ein Zuhalten am Vertrag völlig unzumutbar sei. Dazu warf sie der Beklagten sogar vor, von dieser über die Erfüllbarkeit des Vertrags getäuscht worden zu sein. Zudem führte die Klägerin aus, dass der von ihr erklärte Vertragsrücktritt von der Beklagten akzeptiert worden sei. Überhaupt wird an mehreren Stellen des Vorbringens der Klägerin ausdrücklich auf den Rücktritt vom Vertrag wegen unzumutbaren Verzugs und Unmöglichkeit der Lieferung durch die Beklagte Bezug genommen. Paragraph 918, Rz 39). In der Klage ist zudem von monatelangen Verzögerungen und ständigem Hinhalten durch die Beklagte die Rede. Dazu hat die Klägerin ausdrücklich vorgebracht, dass im April 2018 aufgrund der verstrichenen Zeit seit dem Produktions- und Verkaufsstart bereits klar gewesen sei, dass die Beklagte nicht mehr in der Lage sei, das bestellte Fahrzeug zu liefern. Dadurch sei ihr Vertrauen derart erschüttert worden, dass ihr ein Zuhalten am Vertrag völlig unzumutbar sei. Dazu warf sie der Beklagten sogar vor, von dieser über die Erfüllbarkeit des Vertrags getäuscht worden zu sein. Zudem führte die Klägerin aus, dass der von ihr erklärte Vertragsrücktritt von der Beklagten akzeptiert worden sei. Überhaupt wird an mehreren Stellen des Vorbringens der Klägerin ausdrücklich auf den Rücktritt vom Vertrag wegen unzumutbaren Verzugs und Unmöglichkeit der Lieferung durch die Beklagte Bezug genommen.
2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Vorbringen der Klägerin für die Beklagte klar erkennbar mehrfach zum Ausdruck gelangt, dass die Klägerin am Kaufvertrag nicht festhalten will und wegen wesentlicher Vertragsverletzung die Vertragsaufhebung erklärt.
3.1 Die Beklagte hat das bestellte Fahrzeug weder zum vereinbarten Liefertermin Ende September 2017 noch später geliefert. Diese Konstellation erinnert zunächst an einen Lieferverzug.
Das Berufungsgericht vertritt dazu die Meinung, dass die Beklagte keine Nachfrist gesetzt habe und die faktische Gewährung einer Nachfrist nur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Vertragsverletzung Bedeutung haben könne, wenn der Verkäufer dem Käufer mehrfach verspreche, zu einem bestimmten Termin zu liefern und ihn so unangemessen lange hinhalte.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass im gegebenen Zusammenhang eine wesentliche Vertragsverletzung mehrfache Vertröstungen voraussetze, ist aus folgenden Gründen verkürzt:
3.2 Art 33 CISG regelt den Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer die Lieferung vorzunehmen hat. Die Parteien können diesen Zeitpunkt frei festlegen, was sie im Anlassfall auch getan haben. Liefert der Verkäufer die Ware nicht rechtzeitig, so ist der Käufer berechtigt, auf Lieferung zu klagen (Art 46) oder eine Nachfrist (Art 47) mit dem Ziel der Vertragsaufhebung zu setzen (Art 49 Abs 1 lit b). Im Fall des fruchtlosen Ablaufs der Nachfrist kommt es für die Vertragsaufhebung nicht darauf an, ob der Lieferverzug eine wesentliche Vertragsverletzung begründet. Die Nachfristsetzung muss aber eine ausreichend bestimmte Aufforderung zur Leistung und die Bekanntgabe eines bestimmten Termins enthalten (Artikel 33, CISG regelt den Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer die Lieferung vorzunehmen hat. Die Parteien können diesen Zeitpunkt frei festlegen, was sie im Anlassfall auch getan haben. Liefert der Verkäufer die Ware nicht rechtzeitig, so ist der Käufer berechtigt, auf Lieferung zu klagen (Artikel 46,) oder eine Nachfrist (Artikel 47,) mit dem Ziel der Vertragsaufhebung zu setzen (Artikel 49, Absatz eins, Litera b,). Im Fall des fruchtlosen Ablaufs der Nachfrist kommt es für die Vertragsaufhebung nicht darauf an, ob der Lieferverzug eine wesentliche Vertragsverletzung begründet. Die Nachfristsetzung muss aber eine ausreichend bestimmte Aufforderung zur Leistung und die Bekanntgabe eines bestimmten Termins enthalten (Müller-Chen in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, UN-Kaufrecht [CISG]7 Art 47 Rz 1 und 4; Artikel 47, Rz 1 und 4; Widmer-Lüchinger in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, UN-Kaufrecht [CISG]7 Art 33 Rz 3). Artikel 33, Rz 3).
Darüber hinaus kann der Käufer auch ohne Mahnung oder Nachfristsetzung und auch unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers direkt die Vertragsaufhebung erklären, wenn die Überschreitung der Lieferfrist eine wesentliche Vertragsverletzung (Art 25) begründet (Art 49 Abs 1 lit a). Durch die Vertragsaufhebung werden die ursprünglichen vertraglichen Verpflichtungen der Vertragsparteien vollständig beseitigt.Darüber hinaus kann der Käufer auch ohne Mahnung oder Nachfristsetzung und auch unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers direkt die Vertragsaufhebung erklären, wenn die Überschreitung der Lieferfrist eine wesentliche Vertragsverletzung (Artikel 25,) begründet (Artikel 49, Absatz eins, Litera a,). Durch die Vertragsaufhebung werden die ursprünglichen vertraglichen Verpflichtungen der Vertragsparteien vollständig beseitigt.
Die vertragliche Rückabwicklung richtet sich nach den autonomen Regeln des Art 81 CISG. Danach können die Vertragsparteien das Geleistete in vollem Umfang zurückfordern; das Rückforderungsrecht ist nicht beschränkt (Die vertragliche Rückabwicklung richtet sich nach den autonomen Regeln des Artikel 81, CISG. Danach können die Vertragsparteien das Geleistete in vollem Umfang zurückfordern; das Rückforderungsrecht ist nicht beschränkt (Ferrari in Ferrari/Kieninger/Mankowski, Internationales Vertragsrecht3 Art 81 CISG Rz 17). Darüber hinaus steht dem Käufer ein Schadenersatzanspruch nach Art 74 CISG zu. Kommt der Verkäufer seiner Leistungspflicht nicht nach, so ist der vertragstreue Geschäftspartner so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der objektiv verletzten vertraglichen Leistungspflicht gestanden wäre (3 Ob 194/15y). Artikel 81, CISG Rz 17). Darüber hinaus steht dem Käufer ein Schadenersatzanspruch nach Artikel 74, CISG zu. Kommt der Verkäufer seiner Leistungspflicht nicht nach, so ist der vertragstreue Geschäftspartner so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der objektiv verletzten vertraglichen Leistungspflicht gestanden wäre (3 Ob 194/15y).
3.3 Nach diesen Grundsätzen ist eine sofortige Vertragsaufhebung nur dann gerechtfertigt, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt (RS0127288). Die Wesentlichkeit einer Vertragsverletzung ist regelmäßig aufgrund einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien zu bestimmen. In die gebotene Interessenabwägung sind neben Art und Ausmaß der Vertragsverletzung und deren Auswirkungen auf die vertragstreue Partei unter anderem auch die Möglichkeit einer Nachlieferung oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist, deren Kosten sowie deren Zumutbarkeit für den Käufer einzubeziehen (RS0127288; 4 Ob 159/11b; 3 Ob 194/15y).
3.4 Die Überschreitung eines Liefertermins stellt im Allgemeinen noch keine wesentliche Vertragsverletzung dar. Anderes kann aber vor allem dann gelten, wenn ein Fixgeschäft vereinbart wurde (vgl Die Überschreitung eines Liefertermins stellt im Allgemeinen noch keine wesentliche Vertragsverletzung dar. Anderes kann aber vor allem dann gelten, wenn ein Fixgeschäft vereinbart wurde vergleiche Saenger in Ferrari/Kieninger/Mankowski, Internationales Vertragsrecht3 Art 33 CISG Rz 7). Artikel 33, CISG Rz 7).
Im Anlassfall wurde nach den Feststellungen zwischen den Vertragsparteien zwar kein Fixgeschäft im juristischen Sinn, aber doch ein fixer Liefertermin bis Ende September 2017 vereinbart, den die Beklagte nicht eingehalten hat. Hinzu kommt, dass sie das Fahrzeug auch in der Folge nicht liefern konnte und zwischenzeitlich bereits mehr als ein Jahr verstrichen ist. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich beim bestellten Fahrzeug um ein Sondermodell handelt, das in einer begrenzten Stückzahl von 99 Fahrzeugen produziert wurde. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit der Lieferbarkeit mit zunehmendem Zeitverlauf weiter sinkt. Da unter diesen Umständen mit Rücksicht auf den vereinbarten Liefertermin eine auch für den Käufer eines Luxusfahrzeugs angemessene Nachlieferungsmöglichkeit nicht mehr unterstellt werden kann, ist ein weiteres Zuwarten der Klägerin nicht zumutbar, weshalb die Interessenabwägung im vorliegenden Einzelfall zu Lasten der Beklagten ausschlägt. Der Beklagten muss daher eine wesentliche Vertragsverletzung angelastet werden, die die Klägerin zur sofortigen Vertragsaufhebung berechtigt.
4.1 Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Klägerin mit ihrem Klagsvorbringen eine wirksame Vertragsaufhebungserklärung gegenüber der Beklagten abgegeben hat, die Beklagte eine wesentliche Vertragsverletzung nach Art 25 CISG trifft und die Klägerin die Vertragsaufhebung daher nach Art 49 Abs 1 lit a CISG berechtigt erklärt hat. Aus diesem Grund steht der Klägerin der geltend gemachte vertragliche Rückabwicklungsanspruch zu, weshalb die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verpflichtet ist.Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Klägerin mit ihrem Klagsvorbringen eine wirksame Vertragsaufhebungserklärung gegenüber der Beklagten abgegeben hat, die Beklagte eine wesentliche Vertragsverletzung nach Artikel 25, CISG trifft und die Klägerin die Vertragsaufhebung daher nach Artikel 49, Absatz eins, Litera a, CISG berechtigt erklärt hat. Aus diesem Grund steht der Klägerin der geltend gemachte vertragliche Rückabwicklungsanspruch zu, weshalb die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verpflichtet ist.
4.2 Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof damit nicht Stand. Bei richtiger Anwendung der dargelegten Beurteilungsgrundsätze verbleibt für die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung kein Raum. Das Verbot der Überraschungsentscheidung gilt auch für den Obersten Gerichtshof. Demnach darf auch das Höchstgericht die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen, die sie nicht bedacht haben (8 Ob 109/16m; 4 Ob 21/19w; RS0037300 [T9]). Eine solche Überraschungsentscheidung liegt hier allerdings nicht vor. Wie bereits ausgeführt, war nach dem Klagsvorbringen für einen verständigen Erklärungsempfänger bei objektiver Betrachtung eindeutig erkennbar, dass die Klägerin die Vertragsaufhebung und aus diesem Grund die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung als vertragliche Rückabwicklung begehrt. Da über den geltend gemachten Anspruch somit endgültig entschieden werden kann, ist die vom Berufungsgericht verfügte Verfahrensergänzung entbehrlich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kostenbestimmungsantrag vom 13. 5. 2019 wurde innerhalb der vierwöchigen Frist ab dem Entstehen der Zahlungspflicht (§ 54 Abs 2 ZPO) gestellt; für diesen Antrag gebühren aber nur Kosten nach TP 1 RATG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Kostenbestimmungsantrag vom 13. 5. 2019 wurde innerhalb der vierwöchigen Frist ab dem Entstehen der Zahlungspflicht (Paragraph 54, Absatz 2, ZPO) gestellt; für diesen Antrag gebühren aber nur Kosten nach TP 1 RATG.