Für die Qualifikation einer Tätigkeit als land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 2 GewO bzw. § 2 Abs. 4 GewO kommt es zunächst darauf an, dass die Nebengewerbe nur im Zusammenhang mit einer ausgeübten Flächenbewirtschaftung (§ 23 Abs. 1 Z. 1 BSVG) oder einem sonstigen Hauptbetrieb (§ 23 Abs. 1 Z. 2 BSVG) die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründen können, dass diese weiters im Verhältnis der Unterordnung zum Hauptbetrieb stehen und letztlich ein Ausmaß nicht erreichen, für das eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Hinweis auf die in E 26. April 2006, 2005/08/0140, zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 23. BSVG-Novelle, 1911 BlgNR 20. GP).Für die Qualifikation einer Tätigkeit als land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GewO bzw. Paragraph 2, Absatz 4, GewO kommt es zunächst darauf an, dass die Nebengewerbe nur im Zusammenhang mit einer ausgeübten Flächenbewirtschaftung (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG) oder einem sonstigen Hauptbetrieb (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG) die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründen können, dass diese weiters im Verhältnis der Unterordnung zum Hauptbetrieb stehen und letztlich ein Ausmaß nicht erreichen, für das eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Hinweis auf die in E 26. April 2006, 2005/08/0140, zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 23. BSVG-Novelle, 1911 BlgNR 20. GP).