Die gesetzliche Anforderung des § 29 Abs 5 FinStrG ist bei Aufwendung bloß durchschnittlicher Sorgfalt in der Verfassung der Selbstanzeige sehr einfach erfüllbar, weil dem Anzeigeverfasser der Name desjenigen, der durch die Anzeige straffrei werden soll, notwendigerweise geläufig sein muss.Die gesetzliche Anforderung des Paragraph 29, Absatz 5, FinStrG ist bei Aufwendung bloß durchschnittlicher Sorgfalt in der Verfassung der Selbstanzeige sehr einfach erfüllbar, weil dem Anzeigeverfasser der Name desjenigen, der durch die Anzeige straffrei werden soll, notwendigerweise geläufig sein muss.