Die Frist zur Anrufung des Gerichts nach § 20 Abs 3 BStG 1971 beginnt mit „Rechtskraft des Enteignungsbescheids“, also – mangels Rechtsmittelverzichts – frühestens mit dem ungenützten Ablauf der Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht.Die Frist zur Anrufung des Gerichts nach Paragraph 20, Absatz 3, BStG 1971 beginnt mit „Rechtskraft des Enteignungsbescheids“, also – mangels Rechtsmittelverzichts – frühestens mit dem ungenützten Ablauf der Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht.