Werden im Zusammenhang mit der angeordneten Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nur Anordnungen getroffen, für deren Kosten gemäß § 48 Abs. 2 zweiter Satz EisenbahnG 1957 das Eisenbahnunternehmen aufzukommen hat, ist die jeweilige Gemeinde (mangels Belastung als Trägerin der Straßenbaulast) durch eine derartige Entscheidung nicht beschwert, weshalb ihr ein Rechtsschutzinteresse insoweit fehlt (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023).Werden im Zusammenhang mit der angeordneten Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nur Anordnungen getroffen, für deren Kosten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz EisenbahnG 1957 das Eisenbahnunternehmen aufzukommen hat, ist die jeweilige Gemeinde (mangels Belastung als Trägerin der Straßenbaulast) durch eine derartige Entscheidung nicht beschwert, weshalb ihr ein Rechtsschutzinteresse insoweit fehlt vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023).