[7] Die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[8] 1.1. Bei der Frage, ob ein Leasingnehmer eines mangelhaften Fahrzeugs zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aktivlegitimiert ist, ist zu unterscheiden: Bildet der Leasingvertrag mit dem Kaufvertrag eine vertragliche Einheit, sodass ein Kaufvertrag des Leasingnehmers nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente, ist die Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines Schadens aus dem Kaufvertrag zu verneinen (RS0135524).
[9] 1.2. Im vorliegenden Einzelfall, in dem der Kläger von Anfang an das Fahrzeug leasen wollte, ein entsprechender Finanzierungsbonus bereits im Kaufvertrag in Abzug gebracht wurde, der Leasingantrag und der Kaufvertragsabschluss nahezu gleichzeitig erfolgten und keine Kaufverpflichtung „aus dem Leasing heraus“ bestand, hält sich die Ansicht der Vorinstanzen, dass es sich im vorliegenden Fall bei Kauf- und Leasingvertrag um eine vertragliche Einheit handelt, jedenfalls im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl 7 Ob 123/25a Rz 9 ff mwN). 1.2. Im vorliegenden Einzelfall, in dem der Kläger von Anfang an das Fahrzeug leasen wollte, ein entsprechender Finanzierungsbonus bereits im Kaufvertrag in Abzug gebracht wurde, der Leasingantrag und der Kaufvertragsabschluss nahezu gleichzeitig erfolgten und keine Kaufverpflichtung „aus dem Leasing heraus“ bestand, hält sich die Ansicht der Vorinstanzen, dass es sich im vorliegenden Fall bei Kauf- und Leasingvertrag um eine vertragliche Einheit handelt, jedenfalls im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche 7 Ob 123/25a Rz 9 ff mwN).
[10] 2.1. Insoweit der Kläger den begehrten Betrag aus dem Leasingvertrag ableitet und sich darauf stützt, dass ihm wegen überhöhter Leasingraten ein Schaden entstanden sei, das Berufungsgericht daher sein Vorbringen hier zu Unrecht als unschlüssig qualifiziert habe, zeigt er ebenfalls keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt – vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0116144).
[11] 2.2.1. Der Oberste Gerichtshof wies zudem bereits mehrfach darauf hin, dass das bloße Vorbringen, der Kläger habe für das Fahrzeug insgesamt (nämlich durch die Leistung der Einmalzahlung, der Leasingraten und des Restwerts an den Leasinggeber) erheblich mehr bezahlt als nur den Kaufpreis, keine schlüssige Behauptung eines Schadens aus dem Leasingvertrag selbst darstellt (siehe jüngst 10 Ob 9/26k Rz 14 mwN).
[12] 2.2.2. Zum behaupteten Schaden aus dem Leasingvertrag führte der Kläger in erster Instanz nur allgemein ins Treffen, er habe ein überhöhtes Leasingentgelt (in Summe mehr als den Kaufpreis) bezahlt. Ohne unzulässige Abschalteinrichtung hätte das Fahrzeug um 25 % weniger gekostet. Damit macht er aber in Wahrheit wieder nur den behaupteten – ihm mangels Aktivlegitimation gerade nicht zustehende (siehe oben Pkt 1) – Minderwert aus dem Kaufvertrag geltend (1 Ob 9/25t Rz 12).
[13] 2.2.3. In der Annahme des Berufungsgerichts, dieses Vorbringen reiche zur Dartuung eines konkreten Schadens in Form der Leistung von überhöhten Leasingentgelten nicht aus, liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung (vgl zu einem ähnlichen Sachverhalt: 7 Ob 123/25a Rz 17 mwN). 2.2.3. In der Annahme des Berufungsgerichts, dieses Vorbringen reiche zur Dartuung eines konkreten Schadens in Form der Leistung von überhöhten Leasingentgelten nicht aus, liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung vergleiche zu einem ähnlichen Sachverhalt: 7 Ob 123/25a Rz 17 mwN).
[14] 2.2.4. Darüber hinaus hat der Senat in einer vergleichbaren Konstellation mit einem weiteren Argument klargestellt, warum ein Schaden durch Abschluss des Leasingvertrags nicht in einem überhöhten Kaufpreis liegen kann: Die dem (implizit) zugrunde liegende Prämisse, ein höherer Kaufpreis wirke sich „1:1“ auf die Leasingraten aus, übergeht, dass mit einem Kauf und einem Leasing unterschiedliche Ziele verfolgt und (demgemäß) andere Rechte und Pflichten begründet werden. Die ihnen zugrunde liegenden Kalkulationen sind daher nicht ohne Weiteres vergleichbar (10 Ob 65/24t Rz 20; jüngst 10 Ob 9/26k Rz 17). Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der aufgezeigten Rechtsprechung.
[15] 3. Der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV zur Klärung der Frage, ob das Vorliegen eines Schadens im Sinn der VO 715/2007/EG bereits im „Erwerb“ des manipulierten Fahrzeugs durch den „Enderwerber“ liege oder aufgrund der Wahl einer bestimmten „Finanzierungsform“ verneint werden könne, ist mangels Relevanz nicht näherzutreten (so auch bereits 1 Ob 15/26a Rz 16) 3. Der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267, AEUV zur Klärung der Frage, ob das Vorliegen eines Schadens im Sinn der VO 715/2007/EG bereits im „Erwerb“ des manipulierten Fahrzeugs durch den „Enderwerber“ liege oder aufgrund der Wahl einer bestimmten „Finanzierungsform“ verneint werden könne, ist mangels Relevanz nicht näherzutreten (so auch bereits 1 Ob 15/26a Rz 16)
[16] 4. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
[17] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.