Beim Netzzutrittsentgelt (§ 54 ElWOG) handelt es sich um (einmalige) Kosten für zusätzliche Leitungsanlagen, die unmittelbar (ausschließlich) für die erstmalige Herstellung eines Anschlusses oder die Vergrößerung eines bestehenden Anschlusses erforderlich sind. Demgegenüber ist Netzbereitstellungsentgelt (§ 55 ElWOG) ein Pauschalbetrag für die Nutzung der bestehenden Infrastruktur aufgrund bereits früher erfolgter Investitionen in das Netz durch Ausbau oder Modernisierung; damit werden mittelbare Aufwendungen im Netz (auch in einem vorgelagerten Netz) abgegolten.Beim Netzzutrittsentgelt (Paragraph 54, ElWOG) handelt es sich um (einmalige) Kosten für zusätzliche Leitungsanlagen, die unmittelbar (ausschließlich) für die erstmalige Herstellung eines Anschlusses oder die Vergrößerung eines bestehenden Anschlusses erforderlich sind. Demgegenüber ist Netzbereitstellungsentgelt (Paragraph 55, ElWOG) ein Pauschalbetrag für die Nutzung der bestehenden Infrastruktur aufgrund bereits früher erfolgter Investitionen in das Netz durch Ausbau oder Modernisierung; damit werden mittelbare Aufwendungen im Netz (auch in einem vorgelagerten Netz) abgegolten.